Auto-Ärger: Wenn die Reparaturkosten vor der MFK aus dem Ruder laufen

Auf das Aufgebot zur obligatorischen Motorfahrzeugkontrolle (MFK) folgt der Gang zum Garagisten: Dieser soll das Auto für die Prüfung flott machen. Gerade ältere Fahrzeuge können rasch zum Fass ohne Boden werden, was Reparaturkosten angeht. Lesen Sie hier, welche Abklärungen Sie im Vorfeld selber treffen können und sollten. Erfahren Sie, wie Sie mit Reparaturrechnungen umgehen können, welche die erste Einschätzung übersteigen. Auch zeigen wir Ihnen, was Sie tun können, wenn Sie keinen Kostenvoranschlag erhalten haben.

Der Automobilist fiel aus allen Wolken, als er die Rechnung seiner Garage erhielt: Der Mechaniker verrichtete Servicearbeiten und ersetzte diverse Teile, um das Fahrzeug durch die MFK zu bringen. Die Kosten der Garage übertrafen den mündlichen Kostenvoranschlag des Garagisten erheblich. Damit nicht genug: Bei der MFK stellt sich heraus, dass das Fahrzeug in einem derart schlechten Zustand ist, dass es für den Strassenverkehr nicht mehr zugelassen werden kann. Der Prüfer vermerkt die festgestellten Mängel auf dem Prüfbericht. In der Regel erhält der Autobesitzer in einem solchen Fall eine Einladung zur Nachkontrolle. Die Arbeiten, welche für ein Bestehen der Kontrolle noch zusätzlich gemacht werden müssten, würden jedoch in unserem Fall im Vergleich zum Alter des Fahrzeugs derart hohe Kosten verursachen, dass sie sich nicht mehr lohnen. Das Auto ist also reif für den Schrottplatz.

Es stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Fahrzeugbesitzer gegen den Garagisten geltend machen kann.

Für Service- und Reparaturarbeiten am Auto gelten die Bestimmungen des Werkvertrags. Nach Art. 364 Abs. 1 trifft den Unternehmer eine Sorgfaltspflicht. An diese werden erhöhte Anforderungen gestellt, weil der Unternehmer regelmässig die sachkundigere Partei des Werkvertrages ist. Der Unternehmer haftet für die volle Sorgfalt, die nach Verkehrsanschauung von einem Unternehmer erwartet wird, der die Ausführung eines entsprechenden Werkes übernimmt. Die Aufklärungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Sorgfaltspflicht. Unter anderem beinhaltet dies die Pflicht, dem Besteller eine erkennbare übermässige Kostenüberschreitung ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen sowie die Pflicht, den Besteller über den voraussichtlichen Werkpreis aufzuklären. Im Zusammenhang mit einem Gutachter-Auftrag führte das Bundesgericht aus, dass der Gutachter die Begutachtung sorgfältig ausführen und die Interessen des Auftraggebers in guten Treuen wahren muss. Ist ein Kostenrahmen vereinbart worden, so hat der Unternehmer seinen Kunden darauf hinzuweisen, wenn erkennbar ist, dass dieser Rahmen voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Ist kein Kostenvoranschlag erstellt worden, für den Gutachter aber ersichtlich, dass der Aufwand erheblich sein wird, hat er aufgrund seiner Treue- und Sorgfaltspflicht darauf hinzuweisen. Auch wenn kein Kostenvoranschlag eingeholt und kein Kostenrahmen vereinbart wurde, ist nicht die Vergütung jeglichen Aufwandes geschuldet, sondern nur des objektiv gerechtfertigten Aufwandes, der bei sorgfältigem und zweckmässigem Vorgehen genügt hätte.

Bei älteren Fahrzeugen stellt sich regelmässig die Frage, ob sich eine Reparatur noch lohnt. Denn bei älteren Fahrzeugen mit vielen Kilometern muss mit vermehrten und nicht selten teuren Reparaturen gerechnet werden. Grundsätzlich lohnt sich eine Reparatur nur, solange sie den sog. Zeitwert des Autos unterschreitet. Bevor man das Fahrzeug also einem teuren Service unterwirft, sollte man vorgängig den Zeitwert des Autos ermitteln und (mehrere) Kostenvoranschläge einholen.

Zeitwert ermitteln: Zur Ermittlung des Zeitwertes des Fahrzeugs braucht es nicht zwingend ein teures Expertengutachten. Er kann gegen eine geringe Gebühr online ermittelt werden (z.B. Eurotax-Fahrzeugbewertung, Comparis, etc.). Eine Reparatur lohnt sich, wenn sie unter dem ermittelten Zeitwert des Fahrzeugs liegt. 

Kostenvoranschlag verlangen: Wird das Auto zum Garagisten gebracht, sollte man als Kunde auf einem schriftlichen Kostenvoranschlag mit einer finanziellen Obergrenze bestehen. Die erforderlichen Arbeiten sowie die voraussichtlichen Kosten müssen darin detailliert aufgeführt werden. Sollten später während der Arbeit weitere Mängel zum Vorschein kommen, die den vereinbarten Kostenrahmen überschreiten würden, so muss der Garagist zuerst die Zustimmung des Kunden einholen, bevor er die Arbeiten vornimmt. Niemals sollte der Kunde dem Garagisten einen „Generalauftrag“ erteilen. Eine seriöse Garage erstellt solche Offerten für Reparaturen und Servicearbeiten kostenlos. Werden verschiedene Offerten eingeholt, kann man die Angebote zudem vergleichen und sich für das beste Angebot entscheiden. Dasselbe gilt für den MFK-Vorcheck. Dieser wird von zahlreichen Garagen angeboten (und sollte gemäss TCS in der Regel nicht mehr als CHF 500.00 kosten). Auch hier sollte man aber einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen. So kann man vor allem bei älteren Fahrzeugen auch gleich abschätzen, ob sich der Aufwandüberhaupt noch lohnt.

Im Streitfall

Bei Vorliegen eines Kostenvoranschlags: Führt der Garagist zusätzliche, nicht im Kostenvoranschlag genannte Arbeiten ohne Einwilligung des Kunden aus, so kommt es darauf an, ob es sich um eine betriebsnotwendige Arbeit gehandelt hat oder nicht: War die verrichtete Arbeit betriebsnotwendig und somit im Interesse des Kunden, muss der Kunde sie trotzdem bezahlen – wobei aber der Garagist aber beweisen muss, dass es sich um eine notwendige Arbeit gehandelt hat. Die Gerichtspraxis empfiehlt folgende Vorgehensweise: Dem Kunden wird geraten, den im Kostenvoranschlag genannten Preis zu bezahlen. Für weitere, nicht vorgesehene (aber notwendigen) Arbeiten sollte der Kunde zusätzliche 10 Prozent bezahlen. Fallen die endgültigen Reparaturkosten höher aus, kann sich der Kunde auf den Standpunkt stellen, nur die Hälfte des die 10 Prozent übersteigenden Betrages zu übernehmen. Bei nicht betriebsnotwendigen Arbeiten kann der Kunde verlangen, dass die Reparatur rückgängig gemacht wird. Ist dies nicht mehr möglich, so muss der Kunde höchstens die Materialkosten bezahlen, nicht aber den Arbeitsaufwand. Ergibt die Reparatur hingegen gar keinen Sinn, weil das Fahrzeug schrottreif ist, so schuldet der Kunde höchstens einen reduzierten Materialwert. Der Kunde kann aber auch die Bezahlung an den Garagisten verweigern: Die bereits in Rechnung gestellten Arbeiten kann er bis zur Klärung der Streitigkeit auch einer neutralen Fachstelle oder einem Gericht bezahlen. Der Garagist hat im Gegenzug aber ein Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) am Fahrzeug, und zwar so lange, bis die Rechnung beglichen wird. Dieses Vorgehen dürfte im Anbetracht eines allfälligen langwierigen Verfahrens kaum im Interesse des Kunden sein. Stattdessen wird dem Kunden empfohlen, die Rechnung zwar zu bezahlen, aber darauf noch vermerken, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge. Diese Regeln gelten für Reparatur- und Servicearbeiten, sowie auch für das Instandsetzen des Fahrzeugs für die MFK.

Ohne Kostenvoranschlag: Haben die Parteien nicht über den Preis gesprochen oder nichts schriftlich fest-gehalten, dann bleibt dem Kunden meistens nichts anderes übrig, als den verlangten Betrag zu bezahlen, sofern es sich bei den erbrachten Zusatzleistungen um erforderliche Arbeiten handelte und sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs stehen.

Wurden bereits diverse Arbeiten am Auto verrichtet, stellt sich aber nachträglich heraus, dass am Fahrzeug noch weitere Arbeiten nötig sind, welche sich im Vergleich zum Zeitwert des Autos nicht mehr lohnen und entscheidet sich der Kunde, auf die weiteren Arbeiten zu verzichten, so liegt das Problem auf der Hand: Der Kunde hat für Arbeiten bezahlt, die sich im Nachhinein als hinfällig herausstellen bzw. die sich schon im Vornherein als unnötig herausgestellt hätten, wenn man die Sache nur rechtzeitig richtig beurteilt hätte. Was gilt nun? Wie erwähnt, trifft den Garagisten als Fachmann eine Aufklärungspflicht, welche auch die zu erwartenden Arbeiten und Kosten umfasst. Er hätte das Auto einer gründlichen vorgängigen Untersuchung unterziehen und alle notwendigen Arbeiten in einem Kostenvoranschlag aufführen müssen. Wären die zu erwartenden Kosten höher als der Zeitwert des Fahrzeugs ausgefallen, so hätte der Garagist dem Kunden von einem Service abraten müssen. Der Kunde könnte in einem ersten Schritt vom Garagisten verlangen, die bereits eingesetzten Teile wieder zu entfernen und im Gegenzug den Rechnungsbetrag zurückzuerstatten. Sollte dies nicht möglich sein, so schuldet der Kunde dem Garagisten höchstens den reduzierten Materialwert. Eine Nachbesserung im Sinne des Werkvertragsrechtes dürfte hingegen kaum durchsetzbar sein, zumal sie für den Garagisten zu übermässigen Kosten führen würde.