Bau- und Immobilienrecht.

Die Revision des Gewährleistungsrechts bei Baumängeln

Per 01.01.2026 erwartet uns eine Reform des Obligationenrechts, wobei drei zentrale Punkte im Fokus stehen: Eine neue gesetzliche Regelung in Bezug auf die Rügefrist für unbewegliche Werke, ein Verbot, das Recht auf Nachbesserung bereits im Voraus auszuschliessen oder einzuschränken, sowie die Begrenzung der Verzugszinsen bei Sicherheitsleistungen anstelle von Bauhandwerkerpfandrechten. Betroffen sind alle Verträge, die nach dem 01.01.2026 abgeschlossen werden.

Rügefrist von 60 Tagen

Änderung

Heute müssen Mängel sofort gerügt werden. Diese Frist wird angepasst und soll zukünftig 60 Tage betragen. Die Vereinbarung von kürzeren Fristen ist unwirksam. Von der Anpassung betroffen sind folgende Verträge:

  • Grundstückkaufverträge
  • Kaufverträge über bewegliche Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert werden
  • Werkverträge über ein unbewegliches Werk
  • Werkverträge über ein bewegliches Werk, welches in ein unbewegliches Werk integriert wird
  • Leistungen eines Architekten/Ingenieurs, die als Grundlage für ein unbewegliches Werk dienen

 

Bedenken/Herausforderung

  • Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118 wird gegen zwingendes Recht verstossen
  • Verträge zwischen Bauherren und Unternehmern können in einer Übergangsphase kürze Rügefristen aufweisen als Verträge zwischen Bauherren und Käufer

 

Nachbesserungsrecht

Änderung

Das Nachbesserungsrecht kann künftig nicht mehr im Voraus vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Betroffen sind folgende Verträge:

  • Grundstückkauf mit einer Baute, die noch zu errichten ist
  • Grundstückkauf mit einer Baute, welche weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf errichtet wurde
  • Werkverträge betreffend unbewegliche Werke

 

Bedenken/Herausforderung

  • der Gesetzestext ist ungenau und lässt teilweise nicht erkennen, ob nur das Grundstück oder die Baute gemeint ist
  • keine Haftungsbeschränkung mehr möglich

 

Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Mängelhaftung

Änderung

Die Verjährungsfrist beträgt weiterhin fünf Jahre, kann aber nicht mehr zu Lasten des Käufers bzw. Bestellers abgeändert werden. Betroffen sind die folgenden Verträge:

  • Kaufverträge über ein Grundstück
  • Werkverträge, betreffend ein bewegliches Werk, das in ein unbewegliches Werk bestimmungsgemäss integriert worden ist und das die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werkes verursacht hat
  • Werkverträge über ein unbewegliches Werk, wobei Unternehmer, Architekten oder Ingenieure die Leistungen hierfür geleistet haben

 

Bauhandwerkerpfandrecht

Änderung

Zukünftig werden die Sicherheitsleistungen zwecks Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten auf die Pfandsumme zzgl. Verzugszins für 10 Jahre beschränkt.

Empfehlungen

  • Als Bauherr oder Auftraggeber empfehlen wir Ihnen, bereits heute eine Rügefrist von mindestens 60 Tagen in alle Werk- und Kaufverträge zu integrieren.
  • Achten Sie zudem in Ihren Verträgen darauf, dass Ihre Gewährleistungspflichten mit Ihren Gewährleistungsrechten übereinstimmen, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht.
  • Weiter empfehlen wir Ihnen zu prüfen, welches der Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte für Sie am vorteilhaftesten ist.
  • Bei spezifischen Fragen unterstützen wir Sie gerne persönlich!

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