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Einfache Gesellschaft: Wie ein Gesellschafter gegen den Willen der Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden kann

Einfache Gesellschaften kann man unter vielen Namen, von ARGE über Aktionärsbindungsvertrag bis hin zum Konkubinat. Eine Dissertation von Roger Felder gibt Antworten auf die Frage, welche Möglichkeiten ein Gesellschafter hat, ohne Mitwirkung der Mitgesellschafter aus einer einfachen Gesellschaft auszuscheiden.

 

chkp-Rechtsanwalt Roger Felder widmete seine Dissertation der Frage, wie ein einzelner Gesellschafter seine Mitgliedschaft in der einfachen Gesellschaft ohne Mitwirkung der Mitgesellschafter beenden kann. Dabei untersuchte Roger Felder neben den gesetzlichen Auflösungsgründen auch unkonventionelle Ansätze, wie etwa die Vertragsaufhebung wegen übermässiger Bindung oder wegen Willensmängeln. Darüber hinaus befasst sich die Arbeit einlässlich mit der Liquidation der einfachen Gesellschaft, dem Ausscheiden des Gesellschafters unter Abfindung desselben sowie mit Fragen der Haftung. Ein besonderes Augenmerk gilt dem praktischen Vorgehen, insbesondere der gerichtlichen Durchsetzung von Auflösung und Liquidation.

 

 

Link zum Verlag:
Die einseitige Beendigung der Mitgliedschaft im Recht der einfachen Gesellschaft...(Felder, Roger) - Schulthess Buchhandlungen - Kommentare, Repetitorien, Fachinformationen