Familien- und Erbrecht.

Erbteilungswiderklage? Das aarg. Obergericht äussert sich

Was ist der Streitgegenstand einer Erbteilungsklage? Das Obergericht äussert sich grundlegend - und lehnt eine Erbteilungswiderklage ab. Es lassen sich aber beide Meinungen vertreten.

Streitgegenstand der Erbteilungsklage ist die Liquidation 
des klägerischen Erbanteils. Eine Erbteilungsklage ist eine sog. actio duplex. Das bedeutet: Wenn der Beklagte seine Anträge im Verfahren stellt und damit die Zuteilung seiner eigenen Erbquote an ihn anstrebt,  mit anderen Worten: Wenn der Beklagte mit Gegenrechtsbegehren antwortet, ist nach bisheriger Überzeugung in der Lehre eine Widerklage zu erheben. Eine Widerklage fällt  nicht dahin, wenn die Klage zurückgezogen wird. Der Gerichtsstand bleibt bestehen.

Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Entscheid OR.2003.50402 vom 12.9.2023 in E.3.2.4 nun aber eine andere Auffassung vertreten: 
Der Streitgegenstand der Erbteilungsklage, bereit hier besteht eine fundamental andere Auffassung, erfasst den gesamten zu teilenden Nachlass, also nicht nur den Teilungsanspruch des Klägers. Konsequenterweise verneint das Obergericht die Zulässigkeit einer Erbteilungswiderklage. Die Gegenrechtsbegehren des Beklagten sind nach Auffassung des Obergerichts selbständiger Natur und fallen beim Klagerückzug nicht dahin. 

Spannend wird die Sache bei zwei Themen:

Wer der herrschenden Lehre folgt, muss davon ausgehen, dass bei Klagerückzug die Gegenrechtsbegehren dahinfallen, Widerklagen aber bestehen bleiben.
Wer dem aarg. Obergericht folgt, muss davon ausgehen, dass Gegenrechtsbegehren 
bestehen bleiben, wenn die Klage zurückgezogen wird (jedenfalls dann, wenn sich diese Gegenrechtsbegehren nicht ausschliesslich auf die Anträge in der Klage beziehen, sondern, wie eingangs erwähnt, der Beklagte eigene Zuweisungsanträge stellt 

Nicht minder interessant ist die Frage für die Gerichtskostenvorschüsse: Solche fallen bei Widerklagen an (Art. 98 ZPO). Sind auch Gegenrechtsbegehren vorschusspflichtig? Das Bundesgericht sagt bis heute nein (s. Entscheid 5A_108/2023 vom 20.9.2023, E.5.2).

Die herrschende Lehre überzeugt, wenn das Klagebegehren nur auf den Erbanteil des Klägers bezogen ist. 
Die Auffassung des Obergerichts Aargau überzeugt bei Begehren, die abstrakt auf 
Teilung des gesamten Nachlasses gerichtet sind.