Familien- und Erbrecht.

Familienrecht/Mündigenunterhalt: Anrechnung Lehrlingslohn bei Volljährigen?

Das Obergericht beurteilte - fallspezifisch - die Anrechnung von 60% des Nettolohns eines Lehrlings als angemessen.

Das Obergericht hielt weiter fest: Das volljährige Kind partizipiert nicht mehr an einem allfälligen Überschuss der leistungsfähigen Eltern. Mit mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erlischt die elterliche Sorge und damit die Betreuungs- und Erziehungspflicht, weshalb der Unterhaltsanspruch unter den Eltern ausschliesslich nach deren jeweiliger finanzieller Leistungsfähigkeit zu bestimmen ist, ohne dass es einen Betreuungsanteil des Elternteils, bei dem das Kind (allenfalls) wohnt, mitzuberücksichtigen gälte.

Schliesslich hielt das Obergericht fest, dass der Grundbetrag mit dem 18. Geburtstag nicht auf CHF 1'100.00 steige. Ob sich der Grundbetrag erhöht, wenn das mündige Kind dereinst studiert, liess das Gericht offen.

 

Obergericht Aargau, Entscheid ZOR.2025.46 vom 23.04.2026