Keine Betreibungs- oder Gerichtsferien in gerichtlichen SchKG-Summarverfahren (Rechtsöffnung, Konkurs und Nachlassverfahren)

Gemäss einem jüngst ergangenen Bundesgerichtsentscheid gelten in den gerichtlichen SchKG-Summarverfahren (Rechtsöffnung, Konkurs, Nachlassverfahren etc.) weder Betreibungs- noch Gerichtsferien. Es gibt daher keinen Fristenstillstand in diesen Verfahren.

Seit dem 1. Januar 2025 sehen das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) vor, dass für alle Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, ausschliesslich die Regeln der ZPO über den Fristenstillstand («Gerichtsferien») gelten.

Da der Wortlaut des Gesetzes sich ausdrücklich nur auf «Klagen» bezieht, war unklar, was in summarischen Gerichtsverfahren gemäss dem SchKG gilt.  Diese werden nämlich nicht mit einer «Klage» eingeleitet, sondern mit einem Gesuch. Die Praxis der verschiedenen kantonalen Gerichte war uneinheitlich. Die Aargauischen Gerichte gingen davon aus, dass auch in SchKG-Summarverfahren die Ferienregeln der ZPO gelten.

In seinem Urteil 5A_989/2025 vom 27.03.2026 (publiziert am 21.04.2026) hat das Bundesgericht die Praxis der Aargauischen Gerichte bestätigt und damit Klarheit geschaffen. Im Vordergrund stand für das Bundesgericht die klare Abgrenzung zwischen behördlichen Verfahren (Betreibungsferien gemäss SchKG) und gerichtlichen Verfahren (Gerichtsferien gemäss ZPO).

Nun ist es aber so, dass die ZPO für summarische Verfahren gerade keine Gerichtsferien vorsieht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis gelten somit von nun an in den gerichtlichen SchKG-Summarverfahren in der gesamten Schweiz weder Betreibungs- noch Gerichtsferien.

Die Thematik hat grosse praktische Bedeutung. Zu den betroffenen Verfahren zählen etwa das Rechtsöffnungs-, das Konkurs- sowie das Nachlassverfahren. Wer Partei eines solchen Verfahrens ist, darf sich in Zukunft nicht blind darauf verlassen, dass während der Ferien ein besonderes Fristenregime gilt. Die Einhaltung von Fristen sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Nötigenfalls ist ein Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen.