Notariat.

Laub vom Nachbargrundstück

Es ist Herbst. Blätter fallen von den Bäumen und Sträuchern. Damit beginnt für einige Nachbarn der Ärger. Blätter vom Nachbargrundstück liegen auf der Strasse oder dem Rasen oder verstopfen die Regenrinne. Wer muss das Laub vom Nachbarbaum kehren oder die Regenrinne säubern? Dürfen überhängende Äste abgeschnitten werden? Kann die Fällung des Baumes verlangt werden?

Kein Anspruch auf Beseitigung von herabfallendem Laub im Herbst

Gemäss Gesetz sind Einwirkungen vom Nachbargrundstück - wie beispielsweise herabfallende Blätter - vom Verursacher zu beseitigen, wenn diese übermässig sind (Art. 684 ZGB). Ob eine Einwirkung übermässig ist, beurteilt sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks sowie nach Ortsgebrauch. Das Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum.

Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass Blätter und andere pflanzliche Immissionen im Herbst grundsätzlich als ortsüblich gelten und geduldet werden müssen. Es begründet seinen Entscheid damit, dass das Laub nur eine begrenzte Zeit anfällt und deshalb keine dauerhafte Störung vorliegt. Das bedeutet, dass der Eigentümer des Baumes nicht verpflichtet werden kann, das Laub im Nachbargarten aufzunehmen oder für die Reinigung der Dachrinne aufzukommen.

Kein Abschneiden von überragenden Ästen

Überragende Äste können nur abgeschnitten werden, wenn diese das Eigentum schädigen und vom Nachbarn nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden (Art. 687 ZGB). Eine Schädigung liegt bei einer übermässigen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vor. Erheblich ist eine Schädigung beispielsweise bei einer eingeschränkten Benützung von Parkplätzen oder Strassen. Herabfallendes Laub dagegen wird normalerweise nicht als übermässig beurteilt. Wer sich über das Laub in seinem Garten ärgert, kann somit nicht einfach zur Schere greifen.

Grenzabstände sind einzuhalten

Abstandsvorschriften für Bäume sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton Aargau sind diese im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Sind Abstandsvorschriften verletzt, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes zu, sofern dieses Recht noch nicht verjährt oder verwirkt ist. Der Kanton Aargau kennt keine Verjährungsfrist. Hat der Nachbar den Baum jedoch mehr als 30 Jahre lang geduldet und ist keine erhebliche Mehrbelastung eingetreten, so kann der Nachbar den Beseitigungsanspruch nicht mehr durchsetzen und die Fällung des Baumes verlangen.

Gespräch pflegen

In jedem Fall lohnt es sich, mit dem Nachbarn das Gespräch zu pflegen.