Im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens müssen grundsätzlich sämtliche Verfügungen eröffnet werden, die der Einlieferungspflicht unterliegen. Dies gilt gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch für solche Verfügungen, die nach Ansicht der Behörde formnichtig oder ungültig sind.
Die zuständige Behörde ist dabei verpflichtet zu prüfen, ob sämtliche eingereichten Dokumente nach ihrem materiellen Gehalt – unabhängig von ihrer äusseren Bezeichnung oder Gestaltung – als eröffnungsfähige letztwillige Verfügungen des Verstorbenen zu qualifizieren sind und wer nach einer ersten Betrachtung als Begünstigter daraus ersichtlich wird.
Eine Prüfung prima facie bedeutet, dass die letztwillige Verfügung einer summarischen Prüfung unterzogen wird, nämlich «par simple lecture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci» (BGer 5A_81/2019, Urteil vom 4. Februar 2020).
Urteil LF250003 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2025
