Die Befugnis des Willensvollstreckers, als Prozesspartei in Verfahren aufzutreten, wird allgemein anerkannt und gründet auf seiner eigenständigen rechtlichen Position sowie seinen Aufgaben, ungeachtet unterschiedlicher theoretischer Ansätze zu seiner Rechtsstellung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung qualifiziert den Willensvollstrecker als Prozesspartei in Streitigkeiten betreffend Nachlassaktiven und -passiven, sofern ihm die Verwaltung der entsprechenden Erbschaftswerte nach Art. 518 ZGB obliegt.
Grundsätzlich geht es in Auseinandersetzungen über Nachlasswerte nicht um die eigene materielle Berechtigung des Willensvollstreckers – ausgenommen jene Konstellationen, in denen er persönlich als Partei beteiligt ist (siehe BGE 90 II 376 E. 2). Seine gesetzliche Stellung gemäss Art. 518 i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB verpflichtet ihn vielmehr, die Rechte des Nachlasses im eigenen Namen zu vertreten. Der Willensvollstrecker tritt somit anstelle der materiell Berechtigten oder Verpflichteten als Partei auf und hat dabei auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen.
Es liegt eine Prozessstandschaft vor – eine bundesrechtlich gewährte Befugnis zur Prozessführung als Partei. Formell entfaltet das vom Willensvollstrecker geführte Verfahren Wirkung nur für oder gegen ihn persönlich. Da er jedoch für fremde Rechnung handelt, fallen Nutzen und Schaden dem Nachlass zu.
Im Bereich des Abgaberechts ist Folgendes massgeblich: Die zivilrechtliche Universalsukzession zieht die steuerrechtliche Rechtsnachfolge nach sich. Die Erben übernehmen dadurch die steuerrechtliche Position des Verstorbenen, soweit nicht höchstpersönliche, unvererbliche Rechte betroffen sind. Bei bundesgerichtlichen Verfahren betreffend Steuerschulden des Erblassers müssen die Erben daher in gleichem Masse parteifähig sein wie der Erblasser.
Anders als im Zivilprozess können einzelne Erben in steuerrechtlichen Verfahren jedoch eigenständig Beschwerde führen, ohne dass die übrigen Erben zwingend am Verfahren teilnehmen müssen. Das Bundesgericht hat – zunächst im Sozialversicherungsrecht, später auch in weiteren verwaltungsrechtlichen Bereichen – entschieden, dass jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zusteht, soweit belastende oder verpflichtende Verfügungen in Frage stehen. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht insoweit nicht.
Bisher war ungeklärt, ob den Erben dieses Beschwerderecht auch bei Einsetzung eines Willensvollstreckers verbleibt. Das Bundesgericht hat sich der vorherrschenden Lehrmeinung angeschlossen:
Nach herrschender Ansicht steht die Prozessführungsbefugnis – analog zum Zivilprozess – ausschliesslich dem Willensvollstrecker zu, womit die Erben selbst keine Rechtsmittel ergreifen können.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten der Verfügungsgewalt der Erben entzogen sind, sobald ein Willensvollstrecker bestellt wurde. Dieser handelt an Stelle der Erben und mit Wirkung für diese im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren. Er ist insbesondere berechtigt, die den Erben zustehenden Verfahrensrechte auszuüben und in eigenem Namen Rechtsmittel gegen Steuerveranlagungen einzulegen; gleichzeitig treffen ihn die den Erben obliegenden steuerlichen Verfahrenspflichten.
Hinzu kommt, dass mit der Bestellung eines Willensvollstreckers regelmässig bezweckt wird, Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Erben zu verhindern. Im Rahmen seines Auftrags ist der Willensvollstrecker verpflichtet, den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verwalten und einer tatsächlichen Teilung zuzuführen. Würde neben dem Willensvollstrecker jedem Erben eine separate Parteistellung zukommen, könnte diese Auffächerung der Interessen innerhalb der gleichen Parteienseite zu Verfahrensverschleppungen und damit auch zu einer verzögerten Teilung führen, was dem Sinn und Zweck des Instituts des Willensvollstreckers zuwiderlaufen würde.
