Bau- und Immobilienrecht.

Neue Grenzabstände für Pflanzen

Im Aargau gelten ab 1.1.2018 neue Grenzabstände für Pflanzen. Für Pflanzen gelten folgende Kategorien: «Grünhecken», «Nuss-, Kastanien- und andere Bäume über 12 m Höhe», «Obstbäume», «Reben», «Andere Pflanzen». Entscheidend ist weiter, ob sich die angrenzenden Grundstücke beide in der Bauzone befinden.

Nach der neuen Regelung dürfen Pflanzen grundsätzlich bis an die Grenze gesetzt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

Grenzabstand für Grünhecken: Grünhecken in Bauzonen müssen einen Grenzabstand von 0.6 m ab Stockmitte einhalten und dürfen max. 1.8 m hoch sein. Bei einem Grenzabstand über 1.8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so geschnitten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.

Grenzabstände für Pflanzen mit einer Höhe von mehr als 1.8 m: Beträgt die Pflanzenhöhe 1.8 m bis 3 m, gilt für sie ein Grenzabstand von 1 m. Bei einer Pflanzenhöhe von 3 m bis 7 m gilt ein Grenzabstand von 2 m. Bei einer Pflanzenhöhe von 7 m bis 12 m beträgt der Grenzabstand die halbe Höhe der Pflanze. Für Nuss- und Kastanienbäume sowie Bäume mit einer Höhe über 12 m beträgt der Grenzabstand 6 m. Für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m gilt ein Grenzabstand von 3 m.

Das EG ZGB enthält in §§ 72 ff. weitere Vorschriften für Grundstücke gegenüber Landwirtschaftszonen und für Reben.

Pflanzen, die bereits gepflanzt wurden, bevor diese Änderungen in Kraft treten, und das neue Recht verletzen, werden weiterhin nach altem Recht beurteilt. Massgebend ist jeweils die Regelung, welche im Pflanzzeitpunkt galt.

Gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau gilt für die Beurteilung, wie lange das widerspruchslose Dulden der Verletzung von Abstandsvorschriften andauern muss, bis der Beseitigungsanspruch verwirkt, die Frist der ausserordentlichen Ersitzung von 30 Jahren (Art. 662 Abs. 1 ZGB) als Richtlinie. 

Das kantonale Recht sieht also keine eigentliche Verwirkungsfrist vor, sondern greift zur Verhinderung des Beseitigungsanspruchs nach Art. 684/679 ZGB auf das Rechtsmissbrauchsverbot. Daraus folgt, dass einzig eine langjährige Duldung des aktuellen Eigentümers des Grundstücks zur Verwirkung des Beseitigungsanspruchs führen kann. Die Dauer der widerspruchslosen Duldung durch den Voreigentümer ist nicht anzurechnen, weil dieses Verhalten keinen Rechtsmissbrauch durch den aktuellen Eigentümer begründen kann (Schaller, Zur verspäteten Ausübung ziviler [privatrechtlicher] Nachbarrechte, in: AJP 8/2009, S. 1024 f., mit ausführlicher Begründung und Hinweisen; nicht publizierter Entscheid der 3. Zivilkammer des Obergerichts OR. 2002.00081 vom 18. November 2002 E. 2a; nicht publizierter Entscheid der 1. Zivilkammer des aarg. Obergerichts ZVE.2014.34 vom 2. September 2014 E. 2.2; nicht publizierter Entscheid der 2. Zivilkammer des aarg. Obergerichts ZOR.2019.58 vom 30. März 2020 E. 2.2). Daran hat sich auch mit der Totalrevision des EG ZGB gemäss der regierungsrätlichen Botschaft vom 22. Juni 2016 nichts geändert. Der Verzicht auf die vom Regierungsrat alternativ vorgeschlagene Einführung einer Verjährungsfrist wurde so verstanden, dass gemäss der bisherigen Praxis die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs sich aus dem Rechtsmissbrauchsverbot ergibt, und diese Frist bei einer Handänderung neu zu laufen beginnt (vgl. insbesondere Wortprotokoll Sitzung Grosser Rat vom 20. September 2016 S. 4477 ff.).