Familien- und Erbrecht.

Pflichtteil verletzt - wann beginnt die Frist für eine Herabsetzungsklage

Die Verwirkungsfrist beginnt erst ab Kenntnis der wesentlichen Klagegrundlagen zu laufen. Zu den wesentlichen Elementen, die einer Partei bekannt sein müssen, um eine erfolgversprechende Klage einzureichen, zählt die Identität der Beklagtenseite. Solange der Pflichtteilserbe die Identität des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB folglich nicht zu laufen beginnen.

Nach Art. 533 Abs. 1 ZGB unterliegt die Herabsetzungsklage einer Frist von einem Jahr, die ab dem Moment zu laufen beginnt, in dem die Erben Kenntnis von der Beeinträchtigung ihrer Rechte erlangen; spätestens jedoch nach zehn Jahren – bei letztwilligen Anordnungen gerechnet ab der Eröffnung, bei sonstigen Zuwendungen ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers. Trotz des unpräzisen Gesetzeswortlauts handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist.

Die einjährige Frist gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB nimmt ihren Anfang, sobald die in ihrem Pflichtteilsrecht beeinträchtigte Person jene tatsächlichen Umstände kennt, die sie auf einen Erfolg einer möglichen Herabsetzungsklage hoffen lassen. Der Fristbeginn erfordert somit die Kenntnis des Klagegrundes, also die Kenntnis der erforderlichen Elemente zur Klageerhebung. Die beeinträchtigte Person muss demnach sowohl vom Ableben des Erblassers als auch von der eigenen Erbeneigenschaft und von der Existenz einer den Pflichtteil schmälernden Zuwendung wissen. Nicht erforderlich ist hingegen die Kenntnis des exakten Umfangs der Pflichtteilsbeeinträchtigung oder die Bezifferbarkeit des Herabsetzungsanspruchs. Die Pflichtteilsverletzung muss jedoch als wahrscheinlich erscheinen. Liegt keine vollständige Enterbung vor, setzt dies eine ungefähre Kenntnis der Nachlasshöhe voraus.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang nicht zur Anwendung von Art. 533 Abs. 1 ZGB bei Vorliegen mehrerer Zuwendungen unter Lebenden an unterschiedliche Personen geäussert, von denen zu verschiedenen Zeitpunkten Kenntnis erlangt wird. Der Gesetzestext bietet hierauf keine eindeutige Antwort. Der Wortlaut von Art. 533 Abs. 1 ZGB lautet: «Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben [...]». Diese Formulierung könnte dahingehend interpretiert werden, dass sie sich auf das Klagerecht als Ganzes bezieht, indem sie die Herabsetzungsklage und die Rechtsverletzung nennt. Der Gesetzeswortlaut lässt sich jedoch ebenso gut so verstehen, dass er die Verwirkung der einzelnen Herabsetzungsklage meint. Diese Auslegung liegt umso näher, als das Gesetz an anderer Stelle zum Ausdruck bringt, dass der Erbe bei mehrfacher Pflichtteilsverletzung durch Zuwendungen an verschiedene Personen Klagerechte gegen alle diese Personen besitzt (siehe Art. 522, 527 und 532 ZGB).

Die richtige Interpretation von Art. 533 Abs. 1 ZGB erschliesst sich aus dem systematischen Zusammenhang der Norm sowie aus deren Sinn und Zweck:

Mittels der Herabsetzungsklage kann ein Pflichtteilserbe die Herabsetzung von Vermögensverfügungen (testamentarisch oder lebzeitig) fordern, sofern diese seinen Pflichtteil beeinträchtigen. Die Herabsetzung schützt den Erben vor solchen Verfügungen, die jedoch bis zur erfolgreichen Anfechtung wirksam bleiben. Die mit dieser Klagemöglichkeit einhergehende Rechtsunsicherheit über Gültigkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung soll schnellstmöglich beseitigt werden, weshalb die Herabsetzungsklage nach Art. 533 Abs. 1 ZGB einer verhältnismässig kurzen einjährigen Verwirkungsfrist unterworfen ist und für den Fristbeginn die Kenntnis des präzisen Ausmasses der Pflichtteilsverletzung nicht erforderlich ist.

Diese Schutzfunktion kann die Norm jedoch nur dann erfüllen, wenn die Verwirkungsfrist erst ab Kenntnis der wesentlichen Klagegrundlagen zu laufen beginnt. Andernfalls droht die Verwirkung, bevor der Herabsetzungsanspruch überhaupt geltend gemacht werden kann. Zu den wesentlichen Elementen, die einer Partei bekannt sein müssen, um eine erfolgversprechende Klage einzureichen, zählt die Identität der Beklagtenseite. Solange der Pflichtteilserbe die Identität des Zuwendungsempfängers nicht kennt, kann die Verwirkungsfrist des Art. 533 Abs. 1 ZGB folglich nicht zu laufen beginnen.

Im Ergebnis nimmt die einjährige Frist für die Herabsetzungsklage bei jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann ihren Anfang, wenn der Pflichtteilserbe über die erforderlichen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt. Den Pflichtteilserben steht ab dem Zeitpunkt, in dem sie die notwendigen Kenntnisse für eine Klage besitzen, eine einjährige Frist zur Verfügung.

Urteil 5A_347/2024 des Bundesgerichts vom 13. August 2025