Familien- und Erbrecht.

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Erbvorbezug?

Ein Steueraufschub gilt nicht für den Anteil, welchen ein Erbe vom Erblasser (Elternteil) durch Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft (d.h. Erbvorbezug) zusammen mit einem anderen Nachkommen zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft erhalten hat.

Sachverhalt:

A übertrug seiner Schwester seinen hälftigen Gesamthandanteil am Grundstück B (durch 
Übernahme der Hypothek und Zahlung eines Restbetrages).  
A hat seinen hälftigen Gesamthandanteil wie folgt erworben: 
- 1/8 durch Erbgang seiner verstorbenen Mutter 
- 1/8 durch Erbverzicht seines noch lebenden Vaters auf dessen Anteil am Nachlass 
der Mutter (bzw. seiner Ehefrau) 
- ¼ durch Abtretung künftiger Erbschaft (Erbvorbezug) von seinem Vater. 
A und seine Schwester bildeten somit hinsichtlich des Grundstücks teils eine Erbenge-
meinschaft und teils eine durch Erbvorbezug begründete einfache Gesellschaft. 

Unbestritten war, dass  der Steueraufschub betreffend die Übertragung für jene Anteile besteht, welche A durch Erbgang von seiner Mutter und durch Erbverzicht seines Vaters am Nachlass der Mutter erhalten hat. 
Umstritten war, wie erwähnt, ob der Steueraufschub auch für jenen Anteil gilt, welchen A von seinem Vater durch Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft (d.h. als Erbvorbezug) zusammen mit seiner Schwester zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft erhalten hat.  
Dem Erbvorbezug liegt, anders als der Erbfolge – eine gewillkürte, einverständliche Zuwendung zugrunde, die bei Übertragung des Grundstücks in aller Regel mit einer Gegenleistung einhergeht. Mit der Auflösung eines Gesamthandverhältnisses unter mehreren mutmasslich erbberechtigten Personen (Erbvorbezugsgemeinschaft) infolge Zuweisung des Grundstückes an eine Gesellschafterin bzw. einen Gesellschafter zu Alleineigentum folgt eine weitere entgeltliche Teilveräusserung. Ein solcher Vorgang ist nicht vom Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Bst. a StHG umfasst und es liegt kein Sachverhalt vor, der einen Steueraufschub zur Folge hätte. 

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 100.2020.420U, Urteil vom 30. Oktober 2024

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