Vermögensreduktion und Ergänzungsleistungen

Welche Folgen kann eine Vermögensreduktion auf den Anspruch zum Bezug von Ergänzungsleistungen haben? 

Ergänzungsleistungen sind dazu da, Armut zu verhindern. Wenn die Rente, weiteres Einkommen, das Vermögen und Versicherungsleistungen nicht ausreichen, um minimale Lebenshaltungskosten zu decken, kann die Lücke mittels Ergänzungsleistungen geschlossen werden.

Zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sind u.a. jene Bezüger einer AHV- oder IV-Rente, die in der Schweiz wohnen, Schweizer Bürger sind (für Ausländer gelten unterschiedliche Karenzfristen) und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei werden auch Vermögenswerte hinzugerechnet, über die verfügt werden kann (z.B. Wertschriften und Immobilien).

Wer sich eines Vermögensteils entledigt, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhält, und zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellt, wird möglicherweise von der Vergangenheit eingeholt: Die zuständige Ergänzungsleistungsstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen Vermögenswerte anrechnen, die man bereits nicht mehr hat.

Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass diejenige Person, die Ergänzungsleistungen beantragt, auf Teile Ihres Vermögens freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt also vor, wenn ohne rechtliche Verpflichtung Vermögen weggegeben oder auf Einkommen verzichtet wird, ohne dass eine angemessene Gegenleistung erfolgt. Moralische Pflichten machen noch keine rechtliche Verpflichtung. Eine angemessene, d.h. nicht anrechnungsfähige Gegenleistung liegt immer dann vor, wenn ihr Wert 90% der Hauptleistung übersteigt. Was angemessen ist, unterliegt einer rein ökonomischen Betrachtung. Wer z.B. statt einer BVG-Rente den Kapitalbezug wählt und dieses Vermögen durch aufwändigen Lebensstil „mit beiden Händen ausgibt“, der hat eine angemessene Gegenleistung erhalten.

Eine Reduktion des Vermögens oder des Einkommens können sein: Transfer von Bargeld, Wertschriften oder Immobilien in Form eines Erbvorbezugs oder einer Schenkung. In Betracht fällt auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens; das ist nichts anderes als ein Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen. Im familiären Kontext ist mitunter folgende Konstruktion anzutreffen: Eine Liegenschaft wird einem Erben geschenkt, der Schenker erhält aber die lebenslängliche Nutzniessung bzw. ein Wohnrecht. Hier liegt überwiegend eine gemischte Schenkung vor. Der Wert des (als Verzicht anrechenbaren) Geschenks wird durch Kapitalisierung der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts ermittelt. Das Resultat dieser Kapitalisierungsrechnung wird u.a. vom marktkonformen Mietzins und vom Alter des Schenkers beeinflusst. Ein Anwalt oder Notar kann helfen, diese Berechnung korrekt vorzunehmen.

Im Unterschied zum Einkommensverzicht schrumpft der anrechenbare Wert eines Vermögensverzichts mit Zeitablauf. Die Reduktion beginnt im zweiten Jahr nach dem Verzicht und beträgt CHF 10‘000 pro Jahr. Wer seinem Kind im Jahr 2007 CHF 100‘000 schenkte, dem würden im Jahr 2017 noch CHF 10‘000 angerechnet, ab dem Jahr 2018 entfällt eine Anrechnung. Der Verzicht und die darauf entfallende Reduktion wird immer als Ganzes berechnet: Wer im Jahr 2007 seinen zwei Kindern je CHF 100‘000 schenkte, dem würden im Jahr 2018 noch CHF 100‘000.00 als Vermögensverzicht angerechnet.

Wird ein Antrag – etwa wegen Anrechnung eines Vermögensverzichts – abgewiesen, werden meist die Sozialämter angegangen. Bevor diese Kosten tragen, wird allerdings die Verwandtenunterstützungspflicht geprüft. Verwandte in auf- und absteigender Linie sind zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, sofern ihnen das zumutbar ist. Ein Vermögensverzicht kann sich auf diese Weise bei der Verwandtenunterstützungspflicht rächen. Falls das Vermögen Personen ausserhalb der eigenen Parentel (d.h. Kinder, Eltern, Grosseltern) überlassen wurde, werden die Kinder, Eltern oder Grosseltern allenfalls zur Leistung aufgeboten, ohne dass ihnen ein entsprechender Wert überlassen worden wäre. Über die Voraussetzungen einer Unterstützungspflicht geben die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der SKOS Auskunft.

Derzeit laufen politische Bemühungen, um die steigenden EL-Ausgaben der öffentlichen Hand einzudämmen. Insbesondere soll verhindert werden, dass durch luxuriösen Lebensstil Vermögen verprasst und der Betroffene anschliessend mit Ergänzungsleistungen versorgt wird. Dies geschieht über eine jährliche Ausgabenlimite: Wer mehr als 10% seines Vermögens pro Jahr ausgibt, ohne hierfür triftige Gründe zu haben, dem werden die Ausgaben als Verzicht angerechnet. Bei Vermögen unter CHF 100’00 beträgt die jährlich Ausgabenlimite CHF 10‘000. Kontrovers diskutiert wird, ob in der beruflichen Vorsorge das Alters- bzw. Freizügigkeitsguthaben (obligatorischer Teil) ein Kapitalbezug künftig untersagt werden soll.