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Anerkennungsklage

Wenn der Schuldner bei der Zustellung des ZahlungsbefehlsRechtsvorschlag erhoben hat und der Gläubiger über keinen (provisorischen oder definitiven) Rechtsöffnungstitel verfügt, steht dem Gläubiger einzig die Anerkennungsklage offen. Bei der Anerkennungsklage wird im ordentlichen Prozess über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden, wobei bei Gutheissung zudem der Rechtsvorschlag beseitigt wird. Für die Beurteilung der Prozessaussichten sowie zur Führung des Prozesses wird sinnvollerweise ein Anwalt beigezogen.