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Ausschlagung

Mit dem Tod des Erblassers gehen sämtliche Vermögenswerte auf die Erben über, auch die Schulden. Die Erben haften für die Schulden des Erblassers auch mit ihrem privaten Vermögen, nicht nur mit dem Nachlass. Ist der Nachlass überschuldet, so kann jeder Erbe innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes des Erblassers die Erbschaft ausschlagen. Schlägt er die Erbschaft aus, so wird er nicht Erbe. Er hat keinen Anspruch auf die Aktiven des Nachlasses, haftet aber auch nicht für die Schulden.