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Bewährung

Das Gericht kann den Vollzug einer Strafe aufschieben und dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren auferlegen (sog. bedingter Strafvollzug; Art 42 ff. StGB). Die Strafe wird dann "bedingt" ausgesprochen. Begeht die verurteilte Person innerhalb der Probezeit (vom Gesetz auch "Bewährung" genannt) ein Verbrechen oder Vergehen und ist damit zu rechnen, dass diese weitere Straftaten begehen wird, so ist die Strafe zu vollziehen (sog. Widerruf; Art. 46 StGB). Verstreicht die Probezeit ohne weiteres Delikt so ist die Strafe definitiv nicht anzutreten. Der vollständig bedingte Strafvollzug ist nur bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis höchstens zwei Jahre möglich. Bei Freiheitsstrafen von einem bis drei Jahren ist auch ein teilweiser Aufschub des Strafvollzugs möglich.