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Kündigungsschutz (Mietrecht)

Während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren geniesst der Mieter einen Kündigungsschutz, wenn es das Verfahren nicht missbräuchlich eingeleitet hat. Auch nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens ist er unter gewissen Voraussetzungen drei Jahre lang vor einer Kündigung geschützt, nämlich dann, wenn das Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen worden ist oder wenn ein Urteil oder Urteilsvorschlag weitgehend zu Gunsten des Mieters ergangen ist. Ebenfalls zum Tragen kommt der dreijährige Kündigungsschutz, wenn der Vermieter das Verfahren eingeleitet hat, und dieser seine Ansprüche später zurückzieht, erheblich reduziert oder nach einem gescheiterten Einigungsversuch der Schlichtungsbehörde nicht ans Gericht gelangt. In bestimmten Ausnahmefällen gilt dieser Kündigungsschutz jedoch nicht, beispielsweise bei dringendem Eigenbedarf des Vermieters, wenn der Mieter trotz Mahnung seine Miete nicht bezahlt oder gegen eine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht verstösst. Wenn der Vermieter trotz des bestehenden Kündigungsschutzes eine Kündigung ausspricht, ist diese missbräuchlich und der Mieter kann die Kündigung anfechten. Sofern der Mieter die Kündigung jedoch nicht innert Frist anficht, bleibt die Kündigung gültig und das Mietverhältnis ist auf Ende der Kündigungsfrist beendet. Zur Überprüfung, ob ein Kündigungsschutz vorliegt, lohnt es sich, einen Anwalt beizuziehen.