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Mängelrüge

Werkmängel müssen nur dann behoben (oder entschädigt) werden, wenn sie möglichst detailliert und vor allem beweisbar (Brief, Mail) gerügt werden. Ein "Telefonat unter Freunden" genügt im Prozess meist nicht. Ausserdem müssen Mängelrügen gemäss OR sofort nach Entdeckung des Mangels erhoben werden. Im Rahmen der SIA-Norm 118 beträgt die Rügefrist meist 2 Jahre (anders bei Abnahme). Fazit: Lieber eine Mängelrüge zu viel als eine zu wenig, lieber zu früh als zu spät!