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Mietzinsanfechtung (Anfangsmietzins)

Der Mieter kann den Anfangsmietzins bei Wohn- und Geschäftsräumen anfechten, wenn er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt zum Vertragsabschluss gezwungen sah oder wenn der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem Mietzins, den der vorherige Mieter für die gleiche Sache bezahlt hat, erheblich erhöht hat. Als wesentliche Erhöhung gegenüber dem bisher für das gleiche Mietobjekt bezahlten Mietzins betrachtet die Praxis eine Differenz von mehr als 10 %. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird auf das Anfechtungsbegehren des Mieters zwar eingetreten. Erst danach wird geklärt, ob der Anfangsmietzins auch missbräuchlich ist oder nicht.