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Prozesskostenvorschuss

Ein Ehegatte kann verpflichtet sein, dem andern Ehegatten zur Führung eines Gerichtsprozesses die jeweiligen Prozesskosten vorzuschiessen. Dies insbesondere auch dann, wenn der Prozess unter den Ehegatten als Gegenparteien geführt wird. Vorausgesetzt ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, der antragsstellende Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten selber zu tragen (Bedürftigkeit) und der andere Ehegatte seinerseits über die finanziellen Möglichkeiten zur Bezahlung eines solchen Vorschusses verfügt (Leistungsfähigkeit).