chkpedia.

Unentgeltliche Rechtspflege

Fehlt es einer Partei an den finanziellen Möglichkeiten, die Führung eines Gerichtsprozesses selber zu finanzieren (Gerichts- und Anwaltskosten) und kommt die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses nicht in Frage, so wird dieser Partei die unentgeltliche Rechtspflege (auch unentgeltliche Prozessführung genannt) genehmigt. Dies jedoch nur, wenn die Prozessführung nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltlich Rechtspflege hat zur Folge, dass keine Gerichtskosten eingefordert werden und die Anwaltskosten durch die Staatskasse getragen werden. Kommt die Partei aber in den darauf folgenden 10 Jahren wieder zu genügendem Vermögen, so kann der Staat die Vergütung dieser Beträge verlangen.