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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, ein besonderer Haftgrund vorliegt und die Anordnung verhältnismässig ist. Als mögliche Haftgründe kommen in Frage: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr (sog. Präventivhaft). Die Verhältnismässigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn Überhaft droht oder Ersatzmassnahmen möglich wären. Die Staatsanwaltschaft muss innert 48 Stunden seit der Verhaftung die Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen. Dieses hat dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren und innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Untersuchungshaft kann zunächst für höchstens 3 Monate angeordnet werden (ausnahmsweise 6 Monate), jedoch mit der Möglichkeit der Verlängerung.