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Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist - nach der Generalversammlung - oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäss Obligationenrecht führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist). Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat sieben unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716 OR). Zum Beispiel legt der Verwaltungsrat die Organisation der Gesellschaft fest, er ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse und benachrichtigt den Richter bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Einige Gesellschaften haben in ihrem Verwaltungsrat eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als Beisitzender, um zu gewährleisten dass die rechtlichen Formalitäten eingehalten werden.