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Vollständigkeitsklauseln (Komplettheitsklauseln)

Derartige Klauseln finden sich häufig in Bauwerkverträgen mit Pauschalpreis. Mittels Vollständigkeitsklausel (auch Komplettheitsklausel genannt) vereinbaren die Parteien, dass der vereinbarte Pauschalpreis auch solche Leistungen umfasse, die in der detaillierten Leistungsbeschreibung zwar nicht gesondert aufgeführt (oder vergessen) wurden, aber zur vertragsgemässen Ausführung des vereinbarten Werks notwendig sind. Auf diese Weise versucht der Bauherr das Risiko, dass sein Leistungsverzeichnis nicht vollständig ist, auf den Handwerker oder Unternehmer abzuwälzen.