Notariat.

Bargründung einer Kapitalgesellschaft

Wer eine Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), d.h. eine Kapitalgesellschaft, gründen möchte, muss eine Einlage leisten. Die Einlage kann entweder in bar oder durch Sachwerte erfolgen. Wird die Einlage in bar auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank eingezahlt, spricht man von einer Bargründung.

Für die Bargründung einer AG oder GmbH braucht es mindestens eine Person, welche unter anderem folgende Schritte vorzunehmen hat:

Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft festlegen

Die Firma, d.h. der Name der Gesellschaft, ist nach den Grundsätzen der Firmenbildung festzulegen. Insbesondere darf die Firma weder täuschend noch irreführend noch mit einer bereits eingetragenen Firma identisch sein. Sie hat sich von anderen Firmen zu unterscheiden, so dass die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist. Es empfiehlt sich, eine Prüfung der gewünschten Firma auf der Homepage www.zefix.ch oder durch das Eidgenössische Handelsregisteramt vornehmen zu lassen.

Organe bezeichnen

Die AG wird gegen aussen durch den Verwaltungsrat, die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Verwaltungsrat und Geschäftsführung hat der Gründer zu benennen. Sie bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche natürliche Personen sein müssen. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung können weitere Personen bezeichnen, bspw. Direktoren, die die Gesellschaft nach aussen vertreten. Mindestens eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Ist die Gesellschaft zu keiner ordentlichen Revision verpflichtet und hat sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, so kann sie auf die Bezeichnung einer Revisionsstelle, welche die Bilanz- und Erfolgsrechnung prüft, verzichten.

Kapital einzahlen

Das Mindestkapital einer AG beträgt CHF 100'000.00, dasjenige einer GmbH CHF 20'000.00. Bei der Gründung einer AG muss die Einlage mindestens 20 % des Aktienkapitals betragen, auf jeden Fall jedoch CHF 50'000.00. Das heisst, dass bei einer AG nicht das gesamte Kapital, jedoch immer mindestens CHF 50'000.00 einbezahlt werden müssen. Bei der GmbH muss das ganze Kapital geleistet werden.

Die Kapitaleinzahlung ist auf ein Sperrkonto auf den Namen der Gesellschaft bei einem dem Bankengesetz unterstellten Institut zu leisten. Die Bank stellt in der Folge die Einzahlungsbestätigung aus, welche für die Gründung erforderlich ist.

Öffentliche Beurkundung

Die Gründung der Gesellschaft muss von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden. In dieser öffentlich beurkundeten Gründerversammlung werden die Statuten festgelegt und die Organe bestellt.

Anmeldung beim Handelsregisteramt

Schliesslich erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Handelsregisteramt. Mit dem Eintrag im Handelsregister ist die Gesellschaft rechtsgültig entstanden. Über das auf dem Sperrkonto einbezahlte Kapital kann die AG oder GmbH nach Vorlage eines Handelsregisterauszugs verfügen.