Corona-Pandemie und Arbeitsrecht

Die Corona-Pandemie (COVID-19) stellt uns alle spätestens seit Montag vor besondere Herausforderungen. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen bei juristischen Fragen in diesem Zusammenhang stets zur Verfügung. Zu ausgewählten arbeitsrechtlichen Fragen nehmen unsere Arbeitsrechtler nachfolgend Stellung.

1. Pflichten und Rechte des Arbeitgebenden betreffend Gesundheitsschutz

Arbeitgebende müssen gemäss Art. 328 OR und Art. 6 Arbeitsgesetz (ArG) die Gesundheit von Arbeitnehmenden schützen. Es trifft sie eine Fürsorgepflicht. Sie müssen alle notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen treffen. In der aktuellen ausserordentlichen Lage (Pandemie) haben sich Arbeitgebende jederzeit über die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu informieren und die Massnahmen entsprechend anzupassen. Diese Empfehlungen finden Sie unter folgendem Link:

Bundesamt für Gesundheit: Neues Coronavirus

Arbeitnehmende mit Vorerkrankungen gelten als besonders gefährdet. Gegegenüber diesen Personen ist eine erhöhte Fürsorgepflicht zu wahren.

2. Haftet der Arbeitgebende, wenn sich Arbeitnehmende am Arbeitsplatz anstecken?

Dies ist eine heikle Frage, die derzeit noch nicht geklärt ist. Auf jeden Fall kommt es zu einer Einzelfallbeurteilung. In deren Rahmen wird geprüft, ob der Arbeitgebende die obigen Schutzpflichten und Empfehlungen des BAG in vernünftiger Weise erfüllt hat.

3. Ferienfragen

3.1 Anordnung zum Ferienbezug während der Pandemie
Grundsätzlich bestimmen die Arbeitgebenden den Zeitpunkt der Ferien. Dabei ist aber auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen. In der Regel werden Ferienbezüge einvernehmlich geregelt. Bei Uneinigkeit haben Arbeitgebende aber das Recht, den Ferienbezug einseitig zu bestimmen. Die Anordnung von Ferien unterliegt jedoch erheblichen Beschränkungen. Insbesondere muss der verordnete Ferienbezug den Arbeitnehmenden frühzeitig mitgeteilt werden. Was "frühzeitig" bedeutet, ist nicht restlos geklärt. In der Regel geht man von einer Frist von rund drei Monaten aus.

Inwiefern diese Rechtsprechung auch für den aktuellen Pandemiefall gelten wird, ist nicht sicher abzusehen. Es ist denkbar, dass das Weisungsrecht der Arbeitgebenden ausgedehnt wird, sofern sich dies aus der ausserordentlichen Lage heraus rechtfertigen lässt. Andererseits ist angesichts der Lage zweifelhaft, ob die Ferien ihren Zweck (Erholung) erfüllen würden. Die entsprechenden Fälle werden aber aller Voraussicht nach erst nach dem (hoffentlich baldigen) Abklingen der Pandemie entschieden werden. Es ist deshalb durchaus problematisch, Arbeitnehmende während der Pandemie spontan in die Ferien zu schicken.

Es sollte stets eine einvernehmliche Regelung gesucht werden, wobei Arbeitgebende wie Arbeitnehmende die Schwierigkeiten der aktuellen Lage für beide Seiten berücksichtigen müssen. Im Zweifel kann rechtlicher Rat beigezogen werden.

3.2 Ferienverbot oder Verschiebung von Ferien
In der gegenwärtigen Situation werden einige Arbeitgebende Ferien verbieten oder deren Verschiebung verlangen wollen. Dies betrifft insbesondere die Gesundheitsbranche, wie auch die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern. Müssen Arbeitnehmende infolge einer dringenden betrieblichen Situation die Ferien absagen oder verschieben, tragen grundsätzlich die Arbeitgebenden die Stornierungskosten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Reise aufgrund der aktuellen Lage ohnehin nicht hätte stattfinden können.

4. Lohnfragen

4.1 Arbeitnehmende haben Angst, angesteckt zu werden oder ansteckend zu sein
Haben Arbeitnehmende Angst am Arbeitsplatz angesteckt zu werden, so dürfen sie dennoch nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Selbstverständlich bleibt es Arbeitnehmenden unbenommen, Ferien zu beziehen, sofern im Betrieb keine Feriensperre herrscht. Bleibt der Arbeitnehmende aus blosser Angst dem Arbeitsplatz fern, verliert er seinen Lohnanspruch. Kehrt er auch nach Abmahnung nicht an den Arbeitsplatz zurück, so droht eine fristlose Kündigung.

Falls Arbeitnehmende wegen Symptomen Angst haben, ansteckend zu sein, hat man zwingend zuhause zu bleiben. Ein Arztzeugnis muss grundsätzlich immer noch eingeholt werden. Das Bundesamt für Justiz fordert Arbeitgebende aber zur Kulanz auf. Demnach sollen Arbeitszeugnisse frühestens ab dem fünften Tag eingefordert werden, um der Überlastung der Gesundheitsbranche entgegenzuwirken.

4.2 Lohnzahlung während Corona-Krankheit
Selbstverständlich ändert das Coronavirus nichts daran, dass der Arbeitgebende im Krankheitsfall des Arbeitnehmenden zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Krankheitsfälle sind einer vorhandenen Krankentaggeldversicherung zu melden.

4.3 Lohnzahlung im Falle einer Quarantäne
Werden einzelne Personen aufgrund spezifischer Umstände (positiver Coronatest in persönlichem Umfeld) von den Behörden unter Quarantäne gestellt, liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmenden. Der Lohn dürfte weiterhin geschuldet sein, wobei hierzu keine gefestigte Rechtsprechung besteht. Hier empfiehlt es sich, eine genaue Einzelfallprüfung vorzunehmen.

5. Kurzarbeit

5.1 Was ist Kurzarbeit und über welchen Zeitraum wird eine Entschädigung ausgerichtet?
Wenn Arbeitgebende aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitszeit vorübergehend um mindestens 10% kürzen, spricht man von Kurzarbeit. Um Kündigungen zu verhindern, können Arbeitgebende im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden die Arbeitszeit reduzieren und damit Löhne einsparen. Die Arbeitnehmenden werden für den Arbeitsausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Innerhalb von zwei Jahren werden höchstens Kurzarbeitsentschädigungen für 12 Monate ausgerichtet. Der Bundesrat kann diese Höchstdauer um sechs Monate verlängern, wenn eine erhebliche Arbeitslosigkeit vorliegt.

Für Lehrlinge und temporär Angestellte ist die Kurzarbeit nicht möglich.

5.2 Gesuch
Kurzarbeit ist vorgängig bei der örtlich zuständigen Arbeitslosenversicherung anzumelden. Aufgrund der aktuellen Lage muss das Gesuch derzeit nur 3 Tage vor Beginn der Kurzarbeit eingereicht werden, sofern dieses in einem sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht (ansonsten beträgt die Frist 10 Tage). Die Bearbeitungsdauer dürfte derzeit etwas länger sein, obschon die zuständigen Stellen mit Hochdruck arbeiten.

Um eine effiziente Bearbeitung zu ermöglichen, informieren Sie sich online bei der zuständigen Behörde Ihres Kantons über alle notwendigen Unterlagen für das Gesuch.

Für den Kanton Aargau siehe hier: Antrag Kurzarbeit Kanton Aargau

5.3 Darf der Arbeitnehmende die Kurzarbeit verweigern?
Arbeitnehmende müssen der Kurzarbeit normalerweise zustimmen. Aufgrund der aktuellen Lage hat der Bund aber vorübergehende Erleichterungen für Unternehmungen eingeführt. Die Zustimmung der Arbeitnehmenden ist derzeit nicht nötig.

5.4 Lohnhöhe während Kurzarbeit
Für den Arbeitsausfall erhalten die Arbeitnehmenden eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt grundsätzlich 80% des Verdienstausfalls. Die Kurzarbeitsentschädigung wird aber erst dann ausgerichtet, wenn die in den letzten 6 Monaten geleisteten Überstunden zeitlich abgebaut sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überstunden ausbezahlt worden sein sollten.

5.5 Ferienanspruch bei Kurzarbeit
Der Ferienanspruch wird von Kurzarbeit nicht beeinträchtigt.