Notariat.

Durchleitungsrechte – wer trägt die Kosten?

Die Schweiz wird von einem dichten Leitungsnetz durchzogen. So umfasst etwa das Elektrizitätsnetz rund 250'000 km, das Kanalisationsnetz rund 130'000 km Leitungen. Hinzu kommen diverse weitere Leitungsnetze, sei es für die Versorgung mit Frischwasser, elektrischer Energie, Gas, Fernwärme usw.

In den meisten Fällen führen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen nicht nur durch eigene, sondern auch durch Grundstücke Dritter. Dienen Leitungen einem übergeordneten öffentlichen Interesse (z.B. Telekommunikationsleitungen), gelten für die Errichtung und Nutzung spezielle gesetzliche Bestimmungen. Dienen Leitungen dagegen privaten Interessen, gelten die Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Diesfalls erlaubt die Einräumung eines Durchleitungsrechts als Dienstbarkeit dem Berechtigten die Errichtung von Leitungen sowie den Transport von Elektrizität, Heizwärme, Wasser und anderen Stoffen oder Energien durch fremde Grundstücke. Wer trägt die Kosten für den laufenden Unterhalt, für eine allfällige Erneuerung oder gar Verlegung solcher Transitleitungen?

Kosten für Unterhalt und Erneuerung – Grundsatz

Gehört zur Ausübung einer Dienstbarkeit eine Vorrichtung – wie beim Durchleitungsrecht die Leitung – so hat sie grundsätzlich der Berechtigte in ordnungsgemässem Zustand zu halten und bei Ablauf der Lebensdauer zu erneuern. "Unterhalt" bedeutet dabei nicht nur Beitragspflicht, sondern auch Handlungspflicht: Der Unterhaltspflichtige ist zur Vornahme der Unterhaltstätigkeit verpflichtet, und zwar auf eigene Kosten. Dient eine Leitung nicht nur dem Durchleitungsberechtigten, sondern gleichzeitig auch den Interessen des Durchleitungsbelasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Wird das Durchleitungsrecht zu Gunsten eines Grundstücks errichtet (Grunddienstbarkeit), so trifft die Unterhaltspflicht nur den jeweiligen Grundeigentümer, nicht aber dessen Mieter oder Pächter, auch wenn letztlich diese zur Ausübung berechtigt sind. Wird das durchleitungsberechtigte Grundstück verkauft, tritt der neue Grundeigentümer automatisch in die Unterhalts- und Kostenpflicht ein. Er hat die Unterhaltspflicht zu erfüllen und die Kosten zu tragen, die sein Rechtsvorgänger vernachlässigt oder nicht aufgebracht hat.

Kosten für Unterhalt und Erneuerung – Parteivereinbarung

Die Bestimmungen des ZGB über die Aufteilung der Unterhaltskosten im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten sind nicht zwingender Natur. Es steht den Parteien eines Durchleitungsrechts frei, eine andere als die gesetzliche Lösung zu vereinbaren. Wird eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen und soll diese auch gegenüber späteren Grundeigentümern verbindlich sein, muss sie aus dem Dienstbarkeitsvertrag ersichtlich sein.

Kosten für Verlegung – Grundsatz

Nicht selten kommt es vor, dass bestehende Durchleitungen einem Bauprojekt im Wege stehen. Diesfalls hat der Belastete, wenn er ein entsprechendes Interesse nachweist, Anspruch auf die Verlegung der Leitung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle. Die Kosten für die Verlegung sind durch den belasteten Eigentümer zu tragen. Dazu gehören die Kosten für bauliche Massnahmen und die Notariats- und Grundbuchkosten, soweit die Verlegung des Durchleitungsrechts im Grundbuch nachgetragen werden muss. Spezielles gilt für Notleitungen: Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. Bei solchen Notleitungen trägt in der Regel nicht der belastete, sondern der berechtigte Grundeigentümer sämtliche Kosten.

Kosten für Verlegung – Parteivereinbarung

Anders als bei den gesetzlichen Bestimmungen zu den Unterhalts- und Erneuerungskosten, handelt es sich beim Recht auf Verlegung von Dienstbarkeiten um zwingendes Recht. Den Vertragsparteien steht es nicht frei, die Verlegungskosten abweichend zu regeln.

Fazit

Das Bevölkerungswachstum, die technologische Entwicklung, der erhöhte Bedarf an Vernetzung und verschiedene weitere Faktoren führen zu einer stetig wachsenden Leitungsdichte. Zur Schaffung von Rechtssicherheit und damit zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten leisten die Urkundspersonen durch die genaue Abklärung der Bedürfnisse aller Beteiligten sowie vorausschauende und sorgfältige Ausarbeitung von Durchleitungsrechten einen wesentlichen Beitrag.

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