Ergänzungsleistungen: Erben können rückerstattungspflichtig werden

Eine umfassende Reform zielt auf den Erhalt des Leistungsniveaus, die stärkere Berücksichtigung des Vermögens und die Verringerung der Schwelleneffekte. Konkret bedeutet das (mit Wirkung ab 01.01.2021 bzw. spätestens ab 01.01.2024 für Versicherte, die vor 2021 einen EL-Anspruch hatten) in Bezug auf die Behandlung von Vermögen folgendes:

Rückerstattungspflicht für Erben Art. 16a ff. EL: Nach dem Tod einer EL-Bezügerin / eines EL-Bezügers müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Teil des Nachlasses geschuldet, der den Betrag von CHF 40'000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Zweitverstorbenen.

Stärkere Berücksichtigung des Vermögens:

Einführung einer Eintrittsschwelle Art. 9a ELG: Neu haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100'000 (Einzelperson) bzw. CHF 200'000 (Ehepaare) Anspruch auf EL (zusätzlich pro Kind: CHF 50'000). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.

Senkung der Vermögensfreibeträge Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG: Der Vermögensfreibetrag beträgt neu bei Einzelpersonen CHF 30'000 (bisher CHF 37 500) und bei Ehepaaren CHF 50'000 (bisher CHF 60'000). Die Freibeträge bei Kindern (CHF 15'000) und bei selbstbewohnten Liegenschaften (CHF 112'500 / in Sonderfällen CHF 300'000) bleiben unverändert.

Ausdehnung von «Vermögensverzicht» Art. 11a ELG: Neu wird auch berücksichtigt, wenn ein grosser Teil des Vermögens (mehr als 10 % des Vermögens oder mehr als CHF 10'000 bei Vermögen unter CHF 100'000 innerhalb eines Jahres) verbraucht wird und der Ver-brauch nicht aus wichtigen Gründen erfolgt.

Änderung bei Hypothekarschulden Art. 17 Abs. 2 ELV: Neu können Hypothekarschulden nicht mehr vom Gesamtvermögen in Abzug gebracht werden, sondern nur vom Wert der Liegenschaft.

Ferner umfasst die Reform zahlreiche weitere Änderungen (nicht das Vermögen betreffend):

Anhebung der Mietzinsmaxima Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG: Die Mietzinsmaxima werden erhöht und berücksichtigen neu die regionalen Mietzinsunterschiede. Dafür wird jede Gemein-de in der Schweiz in eine von drei Regionen eingeteilt (Region 1: Grosszentren / Region 2: Stadt / Region 3: Land). Für die Gemeinden im Kanton Aargau kommen die Regionen 2 und 3 zur Anwendung. Zudem wird die Haushaltsgrösse berücksichtigt.

Anpassung der Neben-/Heizkostenpauschale Art. 16a, b ELV: Die Pauschalen für die Neben-/Heizkosten werden um 50 % erhöht und liegen neu bei CHF 2'520 (selbstbewohnte Lie-genschaft) bzw. CHF 1'260 (Mietwohnung) pro Jahr.

Neue Regelung für Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und 4, Abs. 3 lit. f ELG: Für Kinder unter 11 Jahren gelten reduzierte Ansätze: Beim ersten Kind gilt CHF 7'080 pro Jahr. Bei jedem weiteren Kind wird der Betrag um 1/6 gekürzt. Im Gegenzug können die Eltern die Kosten für die notwendige familienergänzende Kin-derbetreuung bei den Ausgaben geltend machen.

Anrechnung 80 % des Einkommens des Ehegatten Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG: Das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne AHV/IV-Rente wird neu zu 80 % in der Berechnung berücksichtigt (bisher 2/3).

Krankenversicherungsprämie: tatsächliche Ausgaben Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG: Bisher wurde die Prämie in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie berücksichtigt. Neu wird die effektive Prämie angerechnet, je¬doch maximal in der Höhe der kantonalen Durchchnittsprämie.

Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim Art. 9 Abs. 3 lit. c, Art. 10 Abs. 2 lit. a, Art. 21a Abs. 3 ELG: Bei Ehepaaren mit Liegenschaften, bei welchen ein Ehegatte im Heim und der andere in der Liegenschaft wohnt, wird dem im Heim lebenden Ehegatten neu ¾ und dem in der Liegenschaft lebenden Ehegatten ¼ des Vermögens zugerechnet (bisher je ½). Zudem wird künftig nur noch die tatsächlich in Rechnung gestellte Heimtaxe berücksichtigt. Weiter können EL direkt dem Leistungserbringer (Heim) ausbezahlt werden.

Senkung des EL-Mindestbeitrags Art. 9 Abs. 1 ELG: Neu entspricht der Betrag der vom Kanton festgelegten höchsten Prämienverbilligung für die übrige Bevölkerung, aber mindestens 60 % der kantonalen Durchschnittsprämie.