Dieser Entscheid ist richtig: Er räumt auf mit der lebensfremden Auffassung einiger Steuerämter, wonach Kinder Ferienangebote nur zwecks Musenkuss und Fun an der Fanta besuchen. Das Gericht berücksichtigt, was im Leben längst stattfindet: Arbeitstätige Eltern können 13 Wochen Schulferien pro Jahr häufig nur mit Ferienangeboten abdecken. Doppelverdiener zahlen mehr Steuern und es ist nur richtig, dass ihnen die Kosten, die ihnen zur Ausübung ihres Erwerbs entstehen, bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden.
Das Gericht hat sich auch zur Frage geäussert, was Drittbetreuung überhaupt ist: Das Leisten der Obsorge für ein Kind durch eine von der steuerpflichtigen verschiedenen natürlichen oder juristischen Person. Das Gericht hat klargestellt: Wenn z.B. eine Nanny, die sich mit einer rein passiven Aufsichtsfunktion begnügt, schon abzugsfähige Drittbetreuung darstellt, dann müssen Kosten für Sportlager, in denen sich Kinder bewegen und motorische und soziale Fertigkeiten erlernen, auch abzugsfähig sein.
Bei solchen Angeboten sei es auch nicht so, dass der Elternbeitrag hauptsächlich die Kosten für Miete, Strom, Material und Verpflegung decke, während die eigentlichen Betreuungskosten marginal seien. Diese Überlegung ist deswegen relevant, weil Miete, Essen & Co. zu den Sowieso-Kosten gehören (im Steuer-Jargon: Lebenshaltungskosten) und nicht abzugsfähig sind.
75% der Kosten für Freizeitangebote, die zu Betreuungszwecken gebucht werden, sind abzugsfähig. Nur wenn bei einem konkreten Angebot die Lebenshaltungskosten überwiegen würden (z.B. teure Übernachtungs- und Verpflegungskosten, welche die Betreuungskosten übersteigen), wäre das Angebot wohl nicht mehr abzugsfähig. Wer den Abzug behauptet, muss nachweisen, dass das Kind in dieser Zeit sowieso fremdbetreut werden muss: Selber am Strand liegen und derweil die Kinder ins Pfadilager schicken, geht steuerrechtlich nicht. Selber arbeiten und derweil die Kinder in dasselbe Lager schicken, berechtigt aber sehr wohl dazu, die Kosten vom Einkommen abzuziehen.
Wenn also das Kind
- das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
- mit den Eltern oder einem Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
- ein Ferienangebot besucht, weil die Eltern es nicht selber betreuen können, weil sie in dieser Zeit arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren,
- die Betreuungspersonen des Angebots älter als 16 Jahre sind
und wenn die Drittbetreuungskosten den Maximalbetrag von CHF 10'000/Jahr noch nicht erreicht haben (gilt für Vollzeitpensen, ansonsten wird prozentual gekürzt, z.B. bei 40% auf CHF 4'000),
dann können die Eltern grundsätzlich 75% der Kosten solcher Lager und Kurse vom Einkommen abziehen.
Quelle: Entscheid 3-RV.2022.11 des Spezialverwaltungsgerichts Aargau vom 31.08.2023