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Konkubinatsvertrag: In guten Zeiten vorsorgen

Das Konkubinat ist im Gesetz, im Gegensatz zur Ehe, nicht geregelt. Das Zusammenleben, gemeinsame Kinder und ein gemeinsames Zuhause verlangen jedoch nach Regeln auch im Hinblick auf eine allfällige Trennung. Am besten treffen Konkubinatspaare deshalb in guten Zeiten gemeinsam verbindliche Abmachungen in einem Konkubinatsvertrag.

Das Konkubinat ist gemäss Bundesgericht eine auf Dauer angelegte Wohn-, Bett- und Tischgemeinschaft von zwei Personen ohne Trauschein. Vor allem der wirtschaftlich schwächere Konkubinatspartner ist bei einer Trennung, im Gegensatz zur Ehe, nicht ausreichend geschützt. Deshalb lohnt es sich, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Der Konkubinatsvertrag wird schriftlich vereinbart. Der Beizug eines Notars/Rechtsanwalts ist nicht notwendig, kann jedoch hilfreich sein.

Der Konkubinatsvertrag kann Bestimmungen über das Zusammenleben, die Vermögensverhältnisse während des Konkubinats wie auch die Auflösung des Konkubinats enthalten. Es gibt keinen Standardvertrag. Der Inhalt ist davon abhängig, ob Konkubinatspaare beispielsweise Kinder oder ein gemeinsames Eigenheim haben.

Regelung eines Unterhaltsbeitrags...

Im Gegensatz zum Ehegatten hat der Konkubinatspartner bei der Trennung keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitrag an den Lebensunterhalt. Hat ein Konkubinatspartner wegen der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben, kann das zu stossenden Verhältnissen führen. In einem Konkubinatsvertrag kann deshalb ein Trennungsunterhalt für die wirtschaftlich schwächere Partei vereinbart werden. Neu kennt das Gesetz bei der Trennung von unverheirateten Eltern mit Kindern zwar den sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser deckt jedoch nur das Existenzminimum desjenigen Elternteils, der die Kinder hauptsächlich betreut.

... und der Teilung von Vermögen

Auch die Aufteilung der Lebenshaltungskosten und ein eventueller Vermögensausgleich sollte thematisiert und geregelt werden. Denn im Gegensatz zur Ehe wird das während des Konkubinats gesparte Vermögen nicht hälftig geteilt. Wer bezahlt die täglichen Einkäufe? Wer welchen Anteil an der Miete? Wie handhabt man es, wenn nicht beide Partner gleich viel Vermögen ansparen können? Soll der nicht erwerbstätige Partner während des Zusammenlebens ein Entgelt für die Betreuung der Kinder und für die Haushaltsführung erhalten?

Ein weiteres Thema ist die Altersvorsorge. Während bei Auflösung der Ehe das seit der Heirat angesparte Guthaben der 2. Säule hälftig geteilt wird, behält bei Auflösung des Konkubinats jeder Partner sein in der 2. Säule angespartes Vermögen für sich. Dadurch kann für den nicht berufstätigen Partner eine Vorsorgelücke im Alter entstehen, weil er während der Partnerschaft kein oder nur ein geringes Kapital in die 2. Säule einbezahlt hat. Im Konkubinatsvertrag könnte beispielsweise eine Ausgleichszahlung vereinbart werden.

Inventar über das Eigentum jedes Partners

Von Vorteil ist es, ein Inventar über die in das Konkubinat eingebrachten und während der Dauer des Konkubinats gekauften Objekte zu führen. Das Inventar ist aktuell zu halten. Erwerben Konkubinatspaare beispielsweise zusammen eine Liegenschaft, ist schriftlich festzuhalten, wer wie viel bezahlt hat. Ebenso kann im Konkubinatsvertrag geregelt werden, wer im Falle einer Trennung die Liegenschaft zu Alleineigentum übernimmt oder wie vorzugehen ist, wenn man sich nicht einig ist. So können Streitigkeiten bereits im Voraus minimiert werden.

Separate erbrechtliche Regelungen

Erbrechtliche Vereinbarungen können nicht Inhalt eines schriftlichen Konkubinatsvertrages sein. Soll der überlebende Partner im Falle des Versterbens zum Beispiel weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben, so muss entweder jeder Konkubinatspartner ein Testament verfassen oder es muss gemeinsam ein Erbvertrag abgeschlossen werden. Solche Regelungen können nur im Rahmen des Gesetzes unter Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts und Einhaltung von strengen Formvorschriften verfügt werden. Auch der Unterhaltsanspruch von gemeinsamen Kindern kann nicht verbindlich in einem Konkubinatsvertrag geregelt werden. Vereinbarungen, die den Unterhalt von gemeinsamen Kindern betreffen, müssen vom Gericht respektive der Kindesschutzbehörde genehmigt werden, damit sie Gültigkeit haben.

Schutz des wirtschaftlich Schwächeren

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Konkubinatsvertrag ein Mittel zur Reglung und Auflösung des gemeinsamen Zusammenlebens ohne Trauschein ist. Der Konkubinatsvertrag verhindert böse Überraschungen für die wirtschaftlich schwächere Partei im Falle einer Trennung. In guten Zeiten können verbindliche Anordnungen getroffen werden, die Ungleichheiten abfedern. Die Ausarbeitung eines Konkubinatsvertrages muss gut überlegt werden und der jeweiligen Situation des Konkubinatspaares angepasst sein.