Neues Erbrecht - Das Wichtigste in Kürze

Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht, mit weitreichenden Änderungen für Alleinstehende sowie Ehe- und Konkubinatspaare in Kraft. Die Verfügungsfreiheit wird grösser. Hauptmerkmal der Revision ist das abgeänderte Pflichtteilsrecht:

Hinterlässt ein alleinstehender Erblasser oder ein Erblasser, der im Konkubinat lebt, keine Nachkommen, so erben heute die Eltern zu gleichen Teilen. Der Pflichtteil der Eltern beträgt die Hälfte des Nachlasses. Folglich beträgt die frei verfügbare Quote heute nur 50%. Neu haben die Eltern keinen Pflichtteil mehr. Das heisst die frei verfügbare Quote beträgt neu 100%.

Hinterlässt der oben beschriebene Erblasser Nachkommen, so beträgt dessen Pflichtteil heute 3/4 und neu nur noch 1/2, was bei Patchwork-Familien einen grossen Einfluss hat.

Hinterlässt ein verheirateter Erblasser oder eine verheiratete Erblasserin Nachkommen, so erhält der überlebende Ehepartner heute 1/2 des Nachlasses und die Nachkommen 1/2. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 3/4 von 1/2, also 3/8. Folglich kann bis am 31.12.2022 dem überlebenden Ehepartner 5/8 zugewendet werden. Weil der Pflichtteil der Nachkommen neu nur noch 1/2 beträgt, kann dem überlebenden Ehepartner ab 1. Januar 2023 3/4 des Nachlasses zugewendet werden.

Hinterlässt ein verheirateter Erblasser oder eine verheiratete Erblasserin Nachkommen, so erhält der überlebende Ehepartner heute 1/2 des Nachlasses und die Nachkommen 1/2. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 3/4 von 1/2, also 3/8. Folglich kann bis am 31.12.2022 dem überlebenden Ehepartner 5/8 zugewendet werden. Weil der Pflichtteil der Nachkommen neu nur noch 1/2 beträgt, kann dem überlebenden Ehepartner ab 1. Januar 2023 3/4 des Nachlasses zugewendet werden.

Fazit:
Künftig hat man einen grösseren Spielraum bei der Nachlassplanung, weil die Pflichtteile der Nachkommen kleiner werden und die Pflichtteile der Eltern ganz wegfallen. Wer noch keinen Erbvertrag abgeschlossen oder kein Testament gemacht hat, sollte dies jetzt an die Hand nehmen. Wer bereits letztwilligt verfügt hat, sollte überprüfen, ob sein Testament oder sein Erbvertrag nicht überarbeitet werden soll. Wir unterstützen Sie gerne!

Dr. iur. Lorenz Höchli, Rechtsanwalt und Notar
MLaw Tanja Schmutz, Rechtsanwältin