Bau- und Immobilienrecht.

Trügerische Sommeridylle

Es wird Sommer, die Temperaturen steigen, die Sonne scheint wieder länger und die Nachbarn verbringen ihre Freizeit vermehrt draussen auf dem Balkon oder der Terrasse. Doch was als lauschiger Abend beginnt, kann schnell in einem Nachbarschaftsstreit enden. Was tun, wenn einem der Grillrauch des Nachbarn penetrant in der Nase liegt, der fremde Fussball ständig im eigenen Garten landet oder die andauernde Beschallung vom angrenzenden Grundstück nicht länger geduldet werden möchte?

Einwirkungen von Nachbars Grundstück

Das Nachbarrecht hält in Art. 684 ZGB fest, dass jeder Grundeigentümer und besitzer (Mieter oder Pächter) sein Grundstück nur soweit nutzen darf, dass Nachbarn durch die daraus entstehenden Einwirkungen nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt werden. Als Nachbar gilt jeder Eigentümer oder Besitzer (Mieter oder Pächter) eines Grundstücks, welches von einer Immission betroffen ist. Dabei ist es unerheblich, ob sich das betroffene Grundstück direkt neben oder in weiterer Entfernung zum anderen Grundstück befindet.

Einwirkungen können sehr vielseitig sein. Es wird darunter alles verstanden, was sich als natürliche Folge einer bestimmten Nutzung des Grundstücks ergibt. Dabei wird zwischen körperlichen, ideellen und negativen Einwirkungen unterschieden. Unter körperliche Einwirkungen fallen z.B. Lärm, Rauch, Gerüche, Staub, Erschütterungen und damit auch der erwähnte Grillrauch, die ungewollten Ballspiele sowie die laute Musik aus Nachbars Garten. Ideelle Einwirkungen wirken sich moralisch schädlich aus, indem der Nachbar in seinem psychischen Wohlbefinden gestört wird. Unter negativen Einwirkungen ist schliesslich das Fernhalten von nützlichen Einflüssen auf ein Grundstück, wie der Entzug von Licht, oder eine Behinderung des Zugangs zum Grundstück für Sachen und Personen zu verstehen.

Übermässige Einwirkungen

Das Gesetz verbietet nicht per se alle Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück. Entscheidend sind die Art und das Ausmass der Einwirkung. Mit einem üblichen Gebrauch einhergehende «normale» Einwirkungen müssen geduldet werden. Nicht erlaubt sind nur «übermässige» Einwirkungen und solche, welche den Nachbarn schädigen.

Ob es sich im Einzelfall um eine übermässige Einwirkung handelt oder nicht, kann nicht pauschal festgelegt werden. Es ist jeweils zu prüfen, ob eine konkret auftretende Einwirkung das noch zulässige Mass überschreitet und daher nicht mehr geduldet werden muss. Dabei ist vom objektiven Empfinden eines «Durchschnittsmenschen» und nicht vom subjektiven Empfinden des vermeintlich Betroffenen auszugehen. Wird eine Einwirkung von jedem, der sich in einer ähnlichen Situation befindet, als übermässig angesehen, so ist die Übermässigkeit in der Regel gegeben. Bei der Einzelfallbeurteilung fliessen Kriterien ein, wie die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke, die Interessen der sich gegenüber stehenden Parteien sowie der Ortsgebrauch und das Mass der Schädigung. Je nachdem, ob das Grundstück also in der Stadt, auf dem Land, in einem Wohnquartier oder in einer Gewerbezone liegt, gelten andere Massstäbe. Wirken Immissionen auf eine Wohnung ein, so sind diese anders zu gewichten, als wenn es sich um eine Garage handelt.

Vorgehen bei übermässigen Störungen und Abwehrmöglichkeiten

Blickt man auf die einleitenden Beispiele zurück, wird deutlich, dass ein Nachbar selbstverständlich grillieren, Fussball spielen und Musik hören darf. Für den Fall, dass er dies in einer übermässigen Art und Weise tut, sieht das Gesetz Rechtsbehelfe vor, um sich dagegen zu wehren.

Durch einen Rechtsstreit wird das nachbarschaftliche Verhältnis nachhaltig und stark belastet. Es empfiehlt sich daher stets, vorgängig das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Oft kann eine störende Einwirkung in der Folge vermieden oder auf ein erträgliches Mass reduziert und der Konflikt einfach bereinigt werden. Gelingt dies nicht, so ist eine Klage bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen.

Art. 679 ZGB stellt je nach Art der Beeinträchtigung vier nachbarrechtliche Klagen zur Verfügung. Diese gelangen zur Anwendung, wenn sich die übermässige Einwirkung aus der Grundstücksnutzung ergibt. Mittels der Beseitigungsklage kann erreicht werden, dass der Nachbar das Grundstück nicht weiter so nutzt, dass sich daraus übermässige Einwirkungen ergeben. Mit der Unterlassungsklage soll eine sich höchst wahrscheinlich wiederholende übermässige Einwirkung verhindert werden. Mittels der Feststellungsklage kann die Unzulässigkeit einer Grundeigentumsüberschreitung festgestellt werden. Dabei kann, wie der Name schon sagt, lediglich eine Feststellung erfolgen und kein Tun oder Unterlassen gefordert werden. Schliesslich kann ein betroffener Nachbar mit der Schadenersatzklage Ersatz für finanziellen Schaden verlangen, der ihm aus einer übermässigen Einwirkung entstanden ist. Die Schadenersatzklage verjährt allerdings innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens. Die übrigen Klagen aus Art. 679 ZGB sind unverjährbar und können folglich jederzeit geltend gemacht werden.

Um sich gegen Störungen des Eigentums oder des Besitzes zu wehren, stehen neben den nachbarrechtlichen Klagen auch die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 ZGB sowie die Besitzesschutzklage nach Art. 928 ZGB offen. Diese können im Gegensatz zu den nachbarrechtlichen Klagen gegen sämtliche Einwirkungen, also auch solche, die nicht auf der übermässigen Nutzung eines benachbarten Grundstückes beruhen, erhoben werden und dienen der Beseitigung bestehender oder der Verhinderung zukünftiger Einwirkungen. Die Eigentumsfreiheitsklage steht nur dem Eigentümer offen und verjährt nicht. Im nachbarrechtlichen Verhältnis tritt sie aber hinter die besonderen Nachbarrechtsklagen zurück. Die Besitzesschutzklage kann sowohl vom Eigentümer als auch vom Besitzer (Mieter oder Pächter) erhoben werden. Sobald der in seinem Besitz Gestörte den Ursprung der Störung kennt, hat er auf Beseitigung der Störung zu klagen. Der Klageanspruch verjährt in jedem Fall mit Ablauf eines Jahres seit Auftreten der Störung.

Schreibt eine Gemeinde in der Polizeiverordnung unter anderem feste Ruhezeiten vor, so besteht bei einer Verletzung der Ruhevorschriften, z.B. bei lauter Musik während der Nachtruhezeiten, zusätzlich die Möglichkeit, sich direkt an die Polizei zu wenden.

Philipp Laube
Dr. iur HSG
Rechtsanwalt und dipl. Architekt HTL
chkp. Rechtsanwälte Notariat
Baden
unter Mitarbeit von MLaw Ladina Eisenhut