Bau- und Immobilienrecht.

Waldgrenzenplan liegt noch bis am 30. September 2019 auf

 

Mit dem neuen Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) wird der kantonale Waldgrenzenplan mit flächendeckend rechtsverbindlichen, statischen Waldgrenzen eingeführt. Damit erfolgt der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen. Der kantonale Waldgrenzenplan wird vom 1. bis 30. September 2019 unter folgendem Link aufgelegt. Die öffentliche Auflage erfolgt sowohl bei den Gemeinden als auch in digitaler Form.

Von der Waldgrenze sind insbesondere der Waldabstand von Bauten, das Rodungsverbot, die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit oder die Bewilligungspflicht für das Fällen von Bäumen abhängig.

Der Waldabstand ist im kantonalem Baugesetz geregelt. Er beträgt beispielsweise für Bauten und Anlagen mindestens 18 Meter (§ 48 Absatz 1 lit. c BauG). Für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen muss der Waldabstand mindestens 8 Meter betragen (lit. b). Folglich ist es für betroffene Eigentümer wichtig zu überprüfen, ob eine Waldgrenze auf oder neben ihrem Grundstück vorgesehen ist und nötigenfalls dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben.

Einsprache

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG.

Diese Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begru?ndung zu enthalten. chkp. ag Rechtsanwälte Notariat unterstützt sie gerne beim Verfassen einer solchen Einsprache oder bei der Beurteilung ihrer Situation vor Ort.

Weitere Informationen: www.ag.ch/de/bvu/wald/walderhaltung/waldgrenzen/waldgrenzen_1.jsp