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Abnahme des Werkes

Darunter versteht man die Übergabe des Werkes an den Besteller oder Bauherrn. Bei der Abnahme muss der Besteller das Werk zwingend prüfen und allfällige Mängel sofort rügen. Sowohl das OR wie auch die SIA Norm 118 bestimmen, dass offensichtliche Mängel später nicht mehr gerügt werden können (sondern bloss noch versteckte). Mit der Abnahme beginnt auch der Fristenlauf für Verjährung, Gewährleistung und die 2-jährige Rügefrist gemäss SIA Norm 118.