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Anklagegrundsatz

Im schweizerischen Strafprozess gilt der sog. Anklagegrundsatz (auch Akkusationsprinzip, Art. 9 StPO). Daraus folgt, dass ein gerichtliches Strafverfahren nur durchgeführt werden darf, wenn die vom Gericht unabhängige Staatsanwaltschaft eine Anklage erhebt. Zudem folgt aus dem Anklagegrundsatz, dass die Anklage den Sachverhalt sachlich und personell definitiv (also unabänderlich) fixiert (sog. Immutabilitätsgrundsatz, Art. 350 StPO). Änderungen und Erweiterungen der Anklage sind nur ausnahmsweise erlaubt (Art. 333 StPO), etwa wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden.