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Ausgleichung

Grundsätzlich kann der Erblasser zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, d.h. auch Schenkungen ausrichten. Schenkt der Erblasser seinen Nachkommen Vermögenswerte, so müssen sie sich diese bei der Erbteilung grundsätzlich anrechnen lassen, d.h. die geschenkten Vermögenswerte werden dem Nachlass hinzugerechnet. Der Erblasser kann die Nachkommen jedoch ausdrücklich von dieser Anrechnungspflicht – der Ausgleichung befreien.