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Barbedarf des Kindes

Der Barbedarf des Kindes setzt sich gemäss Richtlinien und Rechtsprechung im Kanton Aargau zusammen aus dem Grundbetrag (sofern das Kind unter 10 Jahre alt ist: CHF 400, wenn es mehr als 10 Jahre alt ist: CHF 600), dem Wohnkostenanteil (praxisgemäss CHF 250), den Krankenkassenprämien sowie weiteren Kinderkosten (beispielsweise Drittbetreuungskosten). Hinzukommen allfällige Zuschläge, sofern es die Leistungsfähigkeit der Eltern erlaubt. Der Barbedarf bestimmt die Höhe des vom nicht betreuenden Elternteil gegenüber dem Kind geschuldeten Barunterhaltes. Ein Rechtsanwalt kann Sie bei der Berechnung unterstützen.