Mit der Baupflicht soll die Hortung von Bauland verhindert werden. Der Gemeinderat ist deshalb berechtigt, bei einer Einzonung für die Überbauung des Grundstücks eine Frist festzulegen, die mit dem Erschliessungsprogramm abgestimmt ist. Zudem kann er auch für ein bereits eingezontes Grundstück eine Frist für die Überbauung festlegen, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist, und bei andauernder Verletzung der Baupflicht kann jedes Folgejahr erneut, eine Lenkungsabgabe von 2 % des steuerrechtlich massgebenden Grundstückverkehrswerts erhoben werden.
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