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Baurechtliche Höhenbegriffe

Solange im Kanton Aargau sowohl die BauV als auch Teile der alten ABauV in Kraft sind, gilt Folgendes: Nach der ABauV sind die Gebäudehöhe und die Firsthöhe massgeblich. Gemäss BauV kommt es demgegenüber auf die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe an. Sowohl bei der BauV wie auch bei der ABauV kann die Kniestockhöhe noch eine Rolle spielen.