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Betreibung auf Konkurs

Ist der Schuldner in einer der im Gesetz aufgezählten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen, so muss er auf Konkurs betrieben werden. Die Betreibung auf Konkurs verläuft zunächst gleich wie die Betreibung auf Pfändung (Einleitung / Zahlungsbefehl / allenfalls Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung). Stellt der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren, wird dem Schuldner der Konkurs angedroht. Dabei wird ihm eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung der Schuld angesetzt. Gelingt ihm dies nicht, entscheidet das Konkursgericht nach Eingang des Konkursbegehrens über die Konkurseröffnung.