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Bewilligungsverfahren bezüglich Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

Erhebt der Schuldner einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht zur Bewilligung vor. Das Gericht hört die Parteien an und entscheidet schliesslich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Rechtsvorschlag zulässig ist. Neues Vermögen liegt auch dann vor, wenn eine betriebene Person mit ihrem Einkommen Vermögen hätte bilden können. Massgebend ist der Zeitraum während eines Jahres vor der Zustellung des Zahlungsbefehls. Falls das Gericht zum Schluss kommt, dass der Schuldner zu neuem Vermögen in genügender Höhe hätte kommen können, wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht oder bloss teilweise bewilligt. Sofern nicht zusätzlich Rechtsvorschlag gegen die Forderung als solche erhoben wurde, kann somit die Betreibung fortgesetzt werden.