Bei der definitiven Rechtsöffnung wird die Wirkung des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt und die Betreibung kann mittels Fortsetzungsbegehren fortgesetzt werden. Dem Schuldner steht die Aberkennungsklage nicht zu.
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Bei der definitiven Rechtsöffnung wird die Wirkung des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt und die Betreibung kann mittels Fortsetzungsbegehren fortgesetzt werden. Dem Schuldner steht die Aberkennungsklage nicht zu.