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Duplik

In einem Zivilprozess haben grundsätzlich beide Parteien zweimal die Möglichkeit, sich entweder mittels einer Rechtsschrift oder eines Parteivortrags zum Streitgegenstand zu äussern. Je nach Verfahrensart erfolgt die zweite Runde schriftlich im sogenannten 2. Schriftenwechsel oder dann während der Verhandlung mündlich mit einem Parteivortrag. Sofern der Kläger nach seiner Klage und der Klageantwort des Beklagten mit einer Replik reagiert hat, steht dem Beklagten anschliessend die Möglichkeit zu, auf die neuen Äusserungen des Klägers einzugehen. Diese Erwiderung wird in Gerichtsprozessen meist Duplik genannt.