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Eigengut

Eigengut sind diejenigen Vermögenswerte, welche in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mit dem Ehegatten geteilt werden müssen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes (bei der Heirat) gehören oder die er später erbt, geschenkt oder sonst wie unentgeltlich erhält und Genugtuungsansprüche. Ebenfalls ins Eigengut fallen Ersatzanschaffungen für Eigengut. Hierbei handelt es sich um den Wert- oder Mittelersatz, nicht aber um den Zweckersatz (Woher kommt das Geld für die Ersatzanschaffung? Wurde das neue Sofa aus der Erbschaft von Tante Frieda bezahlt?).