Unter Einwendungen sind z.B. Eingaben gegen Baugesuche oder Planungen zu verstehen, die während der Auflagefrist bei der verfügenden Behörde einzureichen sind. Zusätzlich kann eine Einwendungs- oder Einigungsverhandlung durchgeführt werden. Im Unterschied zur Einsprache erfolgt die Einwendung vor Erlass der Verfügung und dient als Mittel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Zuge des Bewilligungsentscheides wird auch über die Einwendungen entschieden.
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