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Erstreckung (Mietrecht)

Der Mieter kann, selbst wenn die Kündigung des Vermieters weder nichtig noch missbräuchlich ist, die Erstreckung des Mietverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus verlangen. Vorausgesetzt wird, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeutet, welche das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt. Als Härtegründe können vor allem persönliche, finanzielle, familiäre und berufliche Aspekte in Frage kommen. Durch die Erstreckung bzw. die Verlängerung des Mietverhältnisses soll dem Mieter mehr Zeit eingeräumt werden, um ein Ersatzobjekt zu finden. Die maximale Erstreckung beträgt bei Wohnungen vier und bei Geschäftsräumen sechs Jahre. Eine Erstreckung ist jedoch in bestimmten Fällen ausgeschlossen, so insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei schwerer Pflichtverletzung des Mieters. Für eine Erstreckung muss der Mieter innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eine Klage einreichen, ansonsten ist sein Recht verwirkt. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Erstreckung gegeben sind, kann es sich lohnen, einen Anwalt beizuziehen.