chkpedia.

Fälligkeit

Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die ihm zustehende Leistung fordern kann. Primär legen die Parteien den Eintritt der Fälligkeit durch Vertrag fest. Dieser kann sich aber auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aus gesetzlichen Sondervorschriften ergeben (z.B. Art. 372 OR betreffend den Werklohn).