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Familienwohnung

Als Familienwohnung gilt der gemeinsame Haushalt der Ehegatten bzw. der eingetragenen Partner. Bei der Familienwohnung muss der Vermieter sowohl die Kündigungsandrohung als auch die Kündigung immer beiden Ehepartner bzw. eingetragenen Partner separat auf einem amtlichen Formular zukommen lassen. Ansonsten ist die Kündigung nichtig. Die Familienwohnung kann nur von beiden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gemeinsam gekündigt werden.