chkpedia.

Freiheitsstrafe

Für Verbrechen und Vergehen können Freiheitsstrafen verhängt wer-den. Die Mindestdauer beträgt 3 Tage und die Höchstdauer grundsätzlich 20 Jahre, wobei auch lebenslängliche Freiheitsstrafen erlaubt sind, wo es das Gesetz ausdrücklich regelt (bspw. für Mord, Art. 112 StGB). Freiheitsstrafen werden in geschlossenen oder offenen Strafanstalten vollzogen. Möglich sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeits- und Wohnexternate, Halbgefangenschaft oder Einzelhaft (Art. 76 ff. StGB). Anstelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten kann auch die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit beantragt werden (Art. 79a StGB). Nach Vollzug von 2/3 der gesamten Strafe kann die bedingte Entlassung beantragt werden, für welche vorausgesetzt ist, dass das Verhalten im Vollzug dies rechtfertigt und keine weiteren Delikte zu befürchten sind (Art. 86 StGB). Für den Rest der Strafdauer wird eine Probezeit auferlegt (Art. 87 StGB).