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Freistellung

Durch die Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Lohn bleibt geschuldet. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers besteht weiter. Grundsätzlich kann mit der Freistellung der Bezug von Ferien und Überstunden verbunden werden, solange der Erholungszweck gewahrt bleibt. Es ist zu empfehlen, die Modalitäten im Rahmen einer Freistellungsvereinbarung zu regeln.